Dienstag, 16. Dezember 2014

HAKZWEI SALZBURG : DIE TOTALE KATASTROPHE !

KATASTROPHALES  RAUCHERCHAOS  vor  der  " HAKZWEI "  in   SALZBURG  !

     Gestern, Montag den 15.Dezember 2014 so gegen Mittag , am Wege vom Salzburger Landesverwaltungsgericht  Wasserfeldstraße 30, dann über den eindrucksvoll renovierten  " Trakl - Steg "  über die  Salzach und weiter die Uferpromenade entlang  Richtung Altstadt :  Diese  " HAKZWEI "  liegt direkt am Wege und es bietet sich an ein aktueller Lokalaugenschein :

ABERTAUSENDE   ABGERAUCHTE  SARGNÄGEL

verunzieren das gesamte Schulareal !  Ich bin sofort rauf in die Direktion  und verlangte vom Direktor persönlich Aufklärung :  " EIGENTLICH "  werde das hier gar nicht geduldet,  ABER  ............."In einem ganz kurzen Gespräch war die schiere  VERZWEIFLUNG  dieses verantwortlichen Schulleiters deutlich spürbar !  EIGENTLICH  gelte hier das, was das BMBF  durch Runderlass an alle Schulen angeordnet hat  schon vor fast 9 Jahren , aber eben doch nur  " eigentlich ", ganz egal was das wohl bedeuten könnte und auch sollte !

https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html

        Dann wurde die große Mittagspause eingeläutet, es strömten die Schüler ins Freie und Dutzende  rauchten dann völlig unbekümmert neben den auffälligen Rauchverbotstafeln überall am gesamten Schulareal  und warfen vor meinen Augen die abgerauchten Nikotinbrötchen auf den Boden zu den Zigtausenden anderen, die dort schon längere Zeit liegen . Zur Rede gestellt,  ob sie vielleicht an grenzdebiler  Legasthenie allesamt leiden, wenn sie neben  aufdringlichem

 " RAUCHEN  VERBOTEN  VOR  DEM  SCHULEINGANG  "

einen  derartigen  Saustall verursachen  am gesamten Schulareal , kamen massenhaft die unflätigsten Antworten , womit sofort erkennbar war, dass hier die totale Undiszipliniertheit zu Hause ist  genauso wie vor der HAK in Neumarkt und auch vor vielen anderen Schulen .

    Der weitere Weg führte mich zur  " BERUFSSCHULE 2  "  gleich nebenan : dort rauchten direkt vor dem Eingang neben den beiden großen Rauchverbotstafeln   zwei erwachsene weibliche Bedienstete der Schule und von mir zur Rede gestellt, meinten sie rotzfrech, das RV gelte sowieso nur für die Schüler und nicht für das erwachsene Personal der Schule.

     Nach Unterquerung der großen Lehenerbrücke dann das  BUNDESGYMNASIUM  auch direkt an der Salzach :  auch hier rauchten etliche Schüler am Vorplatz der Schule Richtung Salzach  und auch hier liegen überall die hochgiftigen Zigarettenstummel am Boden herum, was überhaupt nicht sein sollte. Auf der Rückseite dieser Schule gibt es übrigens für die Teilnehmer des Erwachsenengymnasiums im Abendunterricht einen eigenen überdachten Raucherplatz, den die Schüler des BG jedoch nicht benützen dürfen nach der Hausordnung .

      Die Zustände insgesamt an Salzburgs Höheren Schulen und auch an den Berufsschulen schreien wahrlich zum Himmel und absolut niemand fühlt sich zuständig im Landesschulrat am Mozartplatz, der als Landesstatthalterei des Bundes dienen sollte für das zuständige BMBF ! Die Zustände sind sanitätspolizeilich derart katastrophal in jedweder Hinsicht, dass nur unverzüglich das

  " Amt  für  ÖFFENTLICHE  ORDNUNG " 

des Magistrates eingeschaltet wird in wirksamer Weise !



WO  BLEIBEN  DIE  VERANTWORTLICHEN  IM   LANDESSCHULRAT   SALZBURG ???

http://www.lsr-sbg.gv.at/schule-und-recht/verhaltensvereinbarungen/

Mittwoch, 19. November 2014

INTERSPAR - RAUCHERPARADIES in VARENA VÖCKLABRUCK : MEHRFACH ILLEGAL !!!

JAHRELANGE  SYSTEMATISCHE  GESETZESÜBERTRETUNG  in  der  " RAUCHERLOUNGE "  INTERSPAR  VARENA  !

 
        Seit dem  August  2010  betreibt die Firma  SPAR  AG  in der Vöcklabrucker  "VARENA "  an der hochfrequenten B 1  Nord  das  INTERSPAR -  SB - Restaurant  mit einer übermäßig großen  und besonders  komfortablen  " RAUCHER  -  LOUNGE " . Positiv ist voraus zu bemerken, dass diese Raucherlounge nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dient, sondern  bewußt  als Abschluss an der Nordfront des riesigen Komplexes dient.  Auch die automatischen Türen  sind positiv zu vermerken . Es gibt jedoch trotzdem mehrere massive Kritikpunkte, die nun hier  öffentlich dargelegt werden  zum Nachdenken, bevor eine offizielle Strafanzeige an die BH errgeht :

    1. Die Betriebsfläche dieser Raucherlounge ist wesentlich über den gesetzlich erlaubten 50 m 2  unter solchen Konditionen, ich schätze es werden wohl 70 bis 80 m 2 sein . Nach ausgereifter und gefestigter Judikatur  des VwGH gilt für die entsprechenden Berechnungen nach § 13 a Tabakgesetz  nur  ein nach allen Seiten hin separat abschließbarer Raum als solcher  " Raum der Gastronomie " , nicht jedoch gastronomisch genutzte Bereiche, die in offener Bauweise zur Mall hin betrieben werden. Somit befindet  sich im Betrieb des IN - Resti  Varena  nur  EIN  EINZIGER  RAUM  DER  GASTRONOMIE  mit  ungefähr 80 m 2 , woraus sich absolut zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a  Abs .1  Tabakgesetz  für diesen Raum ergibt !
Die SPAR  AG  betreibt somit seit über 4 vollen Jahren eine illegale Raucherlounge  allein schon wegen der Größe !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf

http://effumatum.blogspot.co.at/2014/05/welt-nr-tag-2014-fumaria-xxxl-large.html

Es handelt sich hier also um dieselbe  XXXL - MEGALOMANIA  wie beim " LUTZ " in Eugendorf ! Warum das bislang niemand aufgegriffen und angezeigt hat , das bleibt vorerst ein Rätsel !  Warum der planende Architekt, die Gewerbe - und Baubehörde das  " übersehen " haben darüber kann beliebig spekuliert werden ..................


       2. KENNZEICHNUNGS  -  MÄNGEL : auf beiden automatisch schließenden Glastüren  befinden sich nur belanglose  " Phantasie - Symbole "  weiß, die eine Raucherlounge andeuten sollen . Auf der  rechten doppelten  Eingangstüre  fehlt also die gesetzlich  vorgeschriebene  Kennzeichnung nach der NKV  völlig ;  auf der linken ( einfachen ) gibt es zusätzlich rechts oben das grüne Piktogramm nach der NKV, jedoch ohne den Warnhinweis nach § 13 b Abs. 4 TG .

         Im gesamten  Inneren der übergroßen Raucherlounge fehlt komplett dieser gesetzlich zwingende Warnhinweis

" RAUCHEN  GEFÄHRDET  IHRE
  
GESUNDHEIT     und  die

GESUNDHEIT  IHRER   MITMENSCHEN "

"............und ist die  Kennzeichnung  in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen,  dass sie

ÜBERALL   IM   RAUM   GUT   SICHTBAR    und   der   WARNHINWEIS  GUT   LESBAR   IST . "


 Es  wurde also  ganz  offensichtlich  bewußt darauf  " verzichtet ", die Raucher durch solche Sprüche zu vergraulen und zu vertreiben . 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_II_424 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf 

Somit liegt auch hier eine dauerhafte eklatante Gesetzesverletzung vor , die zur Strafbarkeit nach § 14 Abs. 4 führt iVm  § 13 b  Tabakgesetz :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100934/NOR40100934.pdf 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf 


3. Bei  meinem  gestrigen  ausführlichen Besuch der  " VARENA "  konnte ich beobachten, dass Minderjährige  total fasziniert sind vom wahrhaft selbstmörderischen Treiben in dieser  katastrophal  verqualmten " Raucherlounge " und es ist der konkrete und ernsthafte Verdacht aufgetaucht, dass hier auch 15 - Jährige gewohnheitsmäßig Tabak rauchen und sie niemand daran hindert, weil es erkennbarerweise keinerlei Kontrollen gibt in dieser Hinsicht seitens der verantwortlichen Geschäftsführung des IN - Restaurants !  Dies erscheint gerade in der Bezirksschulstadt Vöcklabruck besonders bedenklich, weil es hier seit jeher auch die " anderen "  altbekannten Drogenprobleme gibt mit Cannabis & Co.....................Somit ist hier die Frage des aktiven  JUGEND  -  SCHUTZES aufgeworfen,  wenn ohne irgendwelche Kontrollen  hier stundenlang Minderjährige tun & lassen können, was sie gerade wollen . 


4.   Vor dem linken Eingang und auch im Inneren dieser Raucherlounge  befinden sich aufwendig ausgeführte doppelte  Plakatständer   mit riesengroßen Hinweisen darauf, dass hier nur IN - Kunden eingeladen sind und nicht Kunden von anderen Betrieben in der Varena .  Das beweist somit eindeutig,  dass man / frau  durchaus in der Lage wäre, die obzitierten gesetzlichen Warnhinweise  in mindestens der gleichen Größe und Anzahl  in der Raucherlounge zu positionieren .  Zusätzlich wäre anzuraten ein endloses Dauertonband zu installieren, das diesen zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Warnhinweis ( wie oben  übergroß konfiguriert in   R O T  )  permanent in aufdringlichster  Lautstärke wiedergibt . 

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=Z9dsVLq8JOaG8Qf-xIGYAg#q=Raucherlounge++Interspar 

http://www.spar.at/de_AT/index/standorte/48/voecklabruck_varena_2365.html 

http://www.spar.at/de_AT/index/standorte/48/varena_restaurantlinzerstrasse50_3466.html 


5.   Wie fast überall  unter ähnlichen Bedingungen,  werden  auch hier in diese  Raucherlounge von völlig verantwortungslosen   " Erwachsenen "  SÄUGLINGE &  KLEINKINDER   mitgenommen und dort mitunter stundenlang in Geiselhaft gehalten unter Konditionen, die das sofortige Einschreiten der Bundespolizei nach § 81 ff Strafgesetzbuch erforderlich machen müßte :  massive Gesundheitsschädigung von völlig wehrlosen Personen mit durchaus letalen Folgen auf die Dauer gesehen und niemand hindert sie daran !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40023105/NOR40023105.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12039048/NOR12039048.pdf 


SUMMA   SUMMARUM :  Die zuständige  Behörde müßte allein aufgrund dieser  hier veröffentlichten  Kritik  diese  mehrfach unter Gesetzesverletzung betriebene " Raucherlounge "  unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt an Ort und Stelle schließen ohne vorgängiges Verfahren und darüber einen umfangreichen   BESCHEID  erlassen   nach dem  VVG, der alle hier aufgeworfenen Anschuldigungen ausführlich abhandelt und auch noch ergänzt und erweitert. 

NUMQUID   NONDUM   SATISSIME   ESTO  ???

NUNC   SATIS   ESTO   :   NUNC   ALEA   IACTA   ESTO   !!!

















https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=tytvVP6iF8mo8weF8oKoAg#q=raucher+sind+m%C3%B6rder


https://www.dontsmoke.at/

http://www.who.int/tobacco/en/

http://www.who.int/fctc/en/

zuletzt  geändert : 21.11.2014  bei  " Zafer "

Dienstag, 18. November 2014

GEHT ES BITTE NOCH UMSTÄNDLICHER ?

ANZEIGE   VARENA   WIRD  IM  KREIS   HERUMGESCHICKT !

http://effumatum.blogspot.co.at/2014/06/varena-vocklabruck-erhebliches.html

       Vor  wenigen Tagen  wurde ich in sehr überraschender  Weise vom Gemeindeamt Strasswalchen vorgeladen  zur Zeugenbefragung : Das Strafamt der BH - VB  hatte  nämlich  im Rechtshilfeverfahren die BH - SL  bemüht, diese wiederum schickte den Verwaltungsstrafakt gegen den Betreiber  und Inhaber von " Cafe & Arena " in der " Varena "  unerklärlicherweise an das Gemeindeamt Straßwalchen, um mich zur Zeugenbefragung vorzuladen......................................................................

      Worum geht es nun aktuell :  Der  von mir Angezeigte  leugnet vehement, eine Verwaltungsübertretung  begangen zu  haben . Er habe seinem Personal stets klare Anweisung erteilt, diese Verbindungstür zwischen Schank und Raucherraum  geschlossen zu halten und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß beim Servieren zu öffnen und sofort wieder zu schließen ............

     Diese Art der Rechtfertigung kennen wir ja zur Genüge  von vielen ähnlichen Anzeigen  und insbesondere aus dem hier schon mehrfach ausführlich erwähnten Fall  PLACHUTTA  WIEN  . Der  Verwaltungsgerichtshof Wien hat in seinem Erkenntnis vom  17.6.2013  mit GZ. 2012/11/0235  dazu ausführlich Stellung genommen  und die Rechtfertigungsversuche  von Mario  PLACHUTTA  endgültig verworfen :

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=yn5rVK7ZIOiG8QeCroDQAw#q=vwgh+rauchverbot+2013+ohne+durchschreiten

https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2013/07-4-rauchverbot-zugang.html

https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2013/2012110235.pdf?4cxx82

       Wenn wir uns nun das oben verlinkte PDF - Dokument des VwGH genau anschauen : Der in letzter Instanz erkennende VwGH  referiert ausführlich die sehr zutreffende Rechtsansicht des mit Beschwerde belangten UVS Wien  und kommt dann zum Ergebnis  im Punkt 4. auf S. 7 :

"  DIESES   VORBRINGEN  GEHT  FEHL "

    Auf  der S. 9 lesen wir dann unter Punkt 4,4 : " Auch dieses  Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an ein iSd § 5 VStG   WIRKSAMES  Kontrollsystem  -  der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen und auf stichprobenartige, nicht näher konkretisierte Überprüfungen genügt diesen Anforderungen nicht ( vgl. die bei Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II hoch 2 [ 2002 ], S. 105 f dargestellte hg. Judikatur ) -

          NICHT     ZIELFÜHREND " . 

Der  beschuldigte  Inhaber , Herr Karl  MAIER  aus  Gampern ,   hat von allem Anfang an ( die " VARENA "  eröffnete ca. im Jahre 2010  erstmals ihre Pforten )  verabsäumt, ein derartiges  WIRKSAMES  Kontrollsystem einzuführen : bei meinen ungefähr 10 Besuchen in der  VARENA  seit 2010  bis zu meiner Strafanzeige am  20.6.2014  war jedesmal zu beobachten, dass besagte Tür im geöffneten Zustand fix arretiert war über erhebliche Zeiträume, die ich als unmittelbarer  ZEUGE  konkret wahrnehmen konnte.  Zum angezeigten Zeitpunkt vom Mittwoch, den 18.6.2014  konnte ich exakt von 12 Uhr bis 13 Uhr direkt im Blickfeld sitzend an der Holzbrüstung  beobachten, dass diese Türe eine volle und ganze Stunde fix arretiert  war im geöffneten Zustand  während des hochfrequenten Betriebes zur Mittagsstunde , wobei mehr als 20 Personen im  Raucherraum  intensiv genug  qualmten  ! Dies bezeuge ich hiermit nochmals unter Wahrheitspflicht unter ausdrücklicher Berufung auf die mir sonst drohenden strafrechtlichen Folgen nach § 289 StGB

Dass  seit meiner Strafanzeige   N U N   diese Verbindungstür offensichtlich  gesetzeskonform  bedient wird, beseitigt bekanntlich keineswegs die Strafbarkeit von vollen 4 Jahren dauerhafter Gesetzesübertretung !


https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40093010/NOR40093010.pdf

      Diese  öffentliche Zeugenaussage  wird morgen vereinbarungsgemäß  dem Amtsleiter - Stellvertreter  von A - 5204  Straßwalchen, Herrn  Magister  Iuris  Johann FÜRST   persönlich vorgelegt, erforderlichenfalls noch mündlich ergänzt und mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt retourniert an die zuständige BH -VB .

Extra Beilage : das obzitierte Erkenntnis des VwGH  vom 17.6.2013  mit GZ. 2012/11/0235  betreffend  den hier ganz genau gleichgelagerten Rechtfertigungsversuch von Mario  PLACHUTTA  in Wien  wird als  original PDF - Dokument in Papierform dem Akte einverleibt  mit insgesamt 15 Seiten und auch mit der entsprechenden Medieninfo des VwGH auf 2 Seiten . 


CETERUM   CENSEO   TSCHICK  -  MAFIAM   ESSE   DELENDAM  !

JEDE  STUNDE  WIRD  EIN  RAUCHER  HIER  IN  Ö.  von  der  MVG  ERMORDET  !!! 

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=b79sVJrwG-SG8QeuiYBI#q=mvg+Wien 

http://www.mvg.at/index.php?cid=66 

https://www.dontsmoke.at/ 

zuletzt  geändert  am  Montag, 24.11.2014  um 16 Uhr  im  " Office  Service "


Freitag, 7. November 2014

TÄGLICH HUNDERT ÜBERTRETUNGEN RAUCHVERBOT SCHULZENTRUM NEUMARKT bei Salzburg

VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE   ANZEIGE   an  die  INSPEKTION     der  BUNDESPOLIZEI   in  A - 5202   NEUMARKT  bei   Salzburg

Seit   mehreren   Jahren gilt  im  Schulzentrum  Neumarkt   eine  Ortspolizeiliche  Verordnung der  Gemeindevertretung   über  das   Rauchverbot  und  auch für das  Sauberkeitsgebot .   Der  Werdegang  dieser  OPV   ist  im  " sessionnet "  vollständig  veröffentlicht :

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=UnVrVNGMAueG8Qfgx4G4AQ#q=Rauchverbot+Schulzentrum+Neumarkt

http://www.sessionnet.at/50324/vo0050.asp?__kvonr=666


Leider  erweist  sich  diese  sicher sehr gut gemeinte  Verordnung als weitgehend wirkungslos, weil  keinerlei Massnahmen zu deren Durchsetzung seitens der Gemeinde  und auch seitens der betroffenen Schulen HAK  und HBLA  getroffen werden.  Tagtäglich kommt  es zu  Schulzeiten zu sicherlich mehr als einhundert  Übertretungen dieser  Verordnung auf dem Schulareal :  Tausende  Zigarettenstummel  liegen schon seit Monaten und Jahren sichtbar am Boden  herum   als  Beweis  für diese Behauptung .

    Heute,  Freitag  der 7. November 2014 um ca.  12 Uhr  bei einem Lokalaugenschein vor  Ort  waren wieder etliche Schüler der HAK  anzutreffen beim verbotenen Rauchen direkt unter den drei großen Rauchverbotstafeln auf der Turnsaalfront  und sie warfen natürlich die Tschickstummel zu den anderen auf den Boden .  Es  gab schon mehrere diesbezügliche  Berichte in diversen Medien
und meinerseits gab es auch schon mehrere Anzeigen am Gemeindeamt und auch auf der Polizei sowie eine  massive Beschwerde im Salzburger Landtag, bei der Volksanwaltschaft  sowie im Unterrichtsministerium  -  jedoch blieben alle Bemühungen bislang  erfolglos .

   Im  Sessionnet   50324  des Gemeindeamtes Neumarkt vom 19.02.2008  lesen wir ausdrücklich :  " Die Polizeiinspektion Neumarkt und der Direktor der Hauptschule  haben der Stadtgemeinde Neumarkt  mitgeteilt,  dass  der allseits  bekannte  Missstand des Rauchens im Schulzentrum  ohne  eindeutige  Verbote nicht in den Griff zu bekommen ist......"

     Bereits  im Jahre 2008  hat  der damalige Postenkommandant  Josef  MAIERHOFER  öffentlich in den  " Salzburger  Nachrichten " festgestellt,  dass jedermann Verstöße gegen diese OPV auch auf der Polizei zur Anzeige bringen kann . Dies wird nun von mir unter Vorlage umfangreicher Unterlagen morgen, Samstag 8.11.2014  wie angekündigt  direkt beim Inspektionskommandanten  durchgeführt

.     Mit besonderem Nachdruck verwiesen wird auf das diesbezüglich  schon im Jänner  2006 erlassene  " Rundschreiben Nr. 3  Nichtraucherschutz an Schulen "  des Unterrichtsminsteriums,  das aktuell abrufbar ist unter dem Kürzel " bmbf "  auf der Homepage des  nunmehrigen Bundesministeriums für Bildung und Frauen .


https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html


Dort wird ausdrücklich untersagt, derartige  Verhältnisse  wie hier in Neumarkt zu dulden  und zu fördern durch Nachgiebigkeit und Inkonsequenz !  In diesem  Runderlass  befindet sich auch eine eindeutige verbindliche  Weisung an alle Landesschulräte, konsequent durchzugreifen und alle Hausordnungen aufsichtsbehördlich aufzuheben, die das Rauchen  durch Schüler am Schulareal erlauben. Leider verweigert der LSR  Salzburg nach wie vor die Befolgung dieser Weisung, was nun unweigerlich zu einer  erneuten strafrechtlichen Anzeige gegen die Verantwortlichen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung führen muss.

Nachtrag vom Montag, den 10. November 2014 um  13 Uhr 30  in Eugendorf  bei  " Sultan "  ZAFER  & CO. :

           Der   Kommandant der Bundes - Polizei  in Neumarkt  hat mir per Mail  mitgeteilt, dass die schwer bewaffnete  und mit allen Zwangsmitteln hochgerüstete  Bundespolizei  sich derartig fürchtet vor den rauchenden Schülern im SZ Neumarkt und vor den beiden raucherfreundlichen Direktoren von HAK & HBLA  und vor dem raucherfreundlichen neuen  Bürgermeister  von Neumarkt..............dass  jedweder Polizeieinsatz von vornherein aussichtslos ist  und daher eine bedingungslose Kapitulationserklärung  gegenüber diesen terroristischen Umtrieben schon vor Jahren abgegeben worden ist.  Dass seinerzeit  im  Februar  2008  die Initiative für diese OPV  jedoch von der Polizei ausgegangen war, das will heute niemand mehr wissen !

           Schöne  Bescherung :  tagtäglich kommt es zu mindestens 100  rotzfrechen Übertretungen dieser OPV im Schulzentrum Neumarkt,  mit verwaltungsstrafrechtlichen  Offizialdelikten in endloser Serie  in aller Öffentlichkeit :

1. Die Gemeindeführung  von Neumarkt  erweist sich dem gegenüber als völlig inkompetent und machtlos,  ignoriert auch seit über vollen 6 Jahren alle Hinweise, Meldungen und Anzeigen .

2. Die örtliche  Sicherheitspolizei  des Bundes weigert sich standhaft, im Bereich der Bundesschulen einzuschreiten, solange sie nicht direkt von den unmittelbar zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden .

3 . Zuständige  Behörde 1. Instanz wäre der neue Bürgermeister von Neumarkt : der jedoch hat laut Dokument im " sessionnet "  vor etlichen Tagen in der Gemeindevertretung  sogar überredungsvoll durchgepeitscht  eine völlig illegale Aufweichung der OPV  aus Anlass einer Schachmeisterschaft !

" AUSZUG  aus  der  NIEDERSCHRIFT   STADTRAT - SITZUNG  vom 9.9.2014................
 PUNKT 7.3  RAUCHGELEGENHEIT  für  SCHACHTURNIER  in der NMS  Neumarkt 

        Bürgermeister DI  RIEGER : Der Schachklub ist in der NMS  untergebracht . Bei Turnieren dürfen sich auch die Raucher nicht entfernen, um nicht über elektronische Medien Hilfe zu erhalten.  Darum schreibt der Schachverband eine Rauchgelegenheit vor Ort vor. Alle Mitglieder des Stadtrates lehnen dies unter Hinweis auf die Vorbildwirkung und die gesetzliche Situation ( Schulgebäude,  Verbot des Rauchens in öffentlichen Gebäuden und insbesondere in Schulen )  vehement ab. Es darf keinerlei Ausnahmen geben. "  FdRdA   Amtsleiter  Mag Peter  REIFBERGER

" TOP  11  SITZUNG  der  GEMEINDEVERTRETUNG  vom 24.9.2014  

Änderung der Ortspolizeilichen Verordnung Rauchverbot im Schulzentrum für Bundesliga - Turniere  des  Schachklubs.................

BM RIEGER :  Es findet heuer die Bundesliga im Schachsport statt,  deshalb müssen wir die Verordnung  diesbezüglich abändern.  Der dafür vorgesehene Platz soll außerhalb des Gebäudes sein. Ein Bereich beim Lehrereingang  wird als Rauchplatz verwendet, wo zum genannten Zeitpunkt geraucht werden darf. Damit können die Bestimmungen des Schachverbandes eingehalten werden, da ansonsten die Bundesliga - Spiele nicht in Neumarkt stattfinden können. "

Abstimmungsergebnis in der GV : einstimmig angenommen  mit 18  Stimmen  PRO !

Dies trotz einstimmigem  VETO  durch den Stadtrat !!!


 4. Behörde 2. Instanz wäre die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung und dies sogar mehrfach, weil sowohl sicherheitspolizeiliche Aspekte vorliegen als auch gesundheitspolizeiliche  und zusätzlich schulrechtliche.  Die BH  will jedoch mit solchen " Lappalien "  ebenfalls nicht belästigt werden, wie mir immer wieder mitgeteilt worden ist. Da es mir unmöglich ist, die Straftäter namentlich anzuzeigen und die Polizei sogar die Mitwirkung zur Identitätsfeststellung im Sinne der ausführlichen diesbezüglichen Vorschriften im VStG  strikt verweigert................kann diese BH  als Verwaltungsstrafbehörde  keine Strafverfahren durchführen, soferne sie nicht ausdrücklich doch die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes direkt ins Minenfeld schickt zu wirksamen & erfolgreichen Erhebungen !  Siehe oben !

5. Der regierende  Landeshauptmann  von Salzburg  in seiner Funktion als Landesstatthalter der Bundesregierung im Bereich des Landesschulrates,  zugleich als gebürtiger  Neumarkter, ist nun offiziell  genau so unter strafrechtlicher Anklage wie seinerzeit sein Vater vor exakt. 30 Jahren :

         Damals  hatte  LHM  WILFRIED  I.  eine verbindliche Weisung  der Bundesregierung betreffend die Öffnungszeiten am 8.Dezember  stur missachtet  und war dann als Angeklagter vor dem Verfassungsgerichtshof gelandet - den Filius hatte er bereits mit als strafrechtlichen Verteidiger  !
          Und  heute verweigert  LHM  WILFRIED  II.  ebenso stur und unbelehrbar die entsprechende  verbindliche  WEISUNG  aus dem BMBF  wie oben verlinkt  als  verantwortlicher Präsident des Landesschulrates !  Noch jedoch schlafen alle Hunde  -  wer weckt sie auf ???
Wo bleibt die Einhaltung  der FCTC  BGBl.III/219/2005  über die weltweite  Bekämpfung und Ausrottung der Tabakepidemie, die sämtliche Körperschaften der Republik Österreich verpflichtet  zur bedingungslosen Mitwirkung im jeweiligen Kompetenzbereich  :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2005_III_219&ResultFunctionToken=00a31972-48a5-495a-9cb9-42bd63f9f237&Position=1&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=11.11.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

Wo bleibt die Einhaltung der  diesbezüglichen Leitlinien  der WHO  betreffend Artikel 8  FCTC  und der dementsprechenden  dringenden " EMPFEHLUNG "  der  EU  im Amtsblatt C 296 /2009

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF

Nachtrag  vom Dienstag, 18.11.2014  abends im " Office  Service " in Salzburg :  Gestern vormittag  habe ich auf der PI Neumarkt sämtliche vorgelegten Dokumente wieder abgeholt, weil sich die Polizei strikt weigert, auch nur in irgendeiner Weise tätig zu werden. Ich betonte dort ausdrücklich nochmals, dass der angezeigte Sachverhalt insgesamt den Tatbestand auch nach § 16 SPG erfüllt : Da etliche strafgerichtliche Tatbestände vorliegen, handelt es sich insgesamt um eine " Allgemeine  Gefahr ", weil die hochkriminellen Auswirkungen der Tabakmafia hier auch in den Schulbereich wirken als  " Gefährlicher Angriff ". Somit wäre die Bundespolizei in ihrer Funktion als Kriminalpolizei zur amtswegigen  " Gefahrenerforschung " strengstens verpflichtet. Die Bundespolizei jedoch steckt hier den Kopf in den Sand und tut rein  gar nichts  !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40162532/NOR40162532.pdf

Anschließend bin ich sofort auf das Gemeindeamt  rübergegangen und wollte dies dem Bürgermeister persönlich ganz kurz nur mitteilen : er weigerte sich strikt, mich auch nur anzuhören eine einzige Minute. Die Gemeinde Neumarkt steht auf dem Standpunkt, dass die Bundespolizei diese OPV  vollziehen muss, zumalen seinerzeit im Februar 2008 die Initiative dafür ja tatsächlich von der örtlichen Bundespolizei ausgegangen war  in Verbindung mit dem damaligen HSD  HANSEL  Johann.

SCHLUSS   MIT   RAUCHERWAHNSINN  &  RAUCHERTERROR  IN  ALLEN   SCHULBEREICHEN  IM  LANDE   SALZBURG  ! ! !

https://www.dontsmoke.at/
zuletzt geändert  am Montag,  24.11.2014  im  " Office  Service "

Freitag, 20. Juni 2014

VARENA VÖCKLABRUCK : ERHEBLICHES DAUERPROBLEM !

STRAFANZEIGE  gemäß  § 14  TABAKGESETZ  -  NICHTRAUCHERSCHUTZ

1. Gegen  den  verantwortlichen  Geschäftsführer  von  " CAFE  &  ARENA "

2.  Gegen  den  verantwortlichen  Leiter des EKZ  " VARENA "  in  4840  VÖCKLABRUCK, Linzerstraße 50


An die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck, zu Handen  Dr. Martin  GSCHWANDTNER  persönlich

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/bh_voecklabruck_DEU_HTML.htm

Zum  Sachverhalt :

                Am  Mittwoch, 18.Juni 2014,  besuchte ich das EKZ  VARENA  und  konsumierte von 12 Uhr bis 13 Uhr  im offenen Bereich des  Betriebes von  " CAFE  &  ARENA " ( also in der Mall neben dem Holzgeländer )  im Obergeschoss des EKZ einen  " Verlängerten " und dazu eine Kardinalschnitte  ( Rechnung liegt bei ! )  Dabei musste ich leider feststellen, dass  aus dem  stark frequentierten  Raucherraum permanent in erheblichem Ausmaß hochgiftiger Tabakrauch in die Mall strömt, weil die mittlere Eingangstür offensichtlich während der gesamten Betriebszeit im geöffneten Zustand arretiert wird .  Schon nach wenigen Minuten bekam ich Kopfweh  durch diese unfreiwillige Tabakrauchexposition im " Raum öffentlichen Ortes " nach der Definition des § 13 Tabakgesetz !

            Dieses Lokal wurde nachweislich schon mehrfach wegen dieses  Übelstandes angezeigt, jedoch offensichtlich ohne Erfolg. Als Beweis lege ich bei ein E - Mail vom  24.Februar 2011, das Herr Berthold  REITER  von der BH - VB  an  den Verein " Krebspatienten für Krebspatienten " gesandt hatte und im Forum des " Rauchsheriff  " veröffentlicht worden ist.

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=kpkl6r2l5v4gfpdcd3ooobjf4qqocu1lis1coplt3enbedu4c3t0&topic=583.0



  Bei  mehreren Besuchen  in der  VARENA  in den vergangenen  Jahren  war leider immer wieder dasselbe Problem erkennbar . Wenngleich die jeweils doppelten Glasschiebetüren an den Seiten  geschlossen  sind, so strömt doch  durch förmlichen Kamineffekt der hochtoxische Tabakrauch ständig durch diese mittlere Tür ( einfache Schwenktüre aus Glas ) in die Mall . Wird nun argumentiert, dass nur mit derart fixierter offener Tür der Betrieb in der Praxis aufrechterhalten werden kann, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dann automatisch  das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs. 1 TabakG zum Tragen kommt, weil eben nicht gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch in den Verbotsbereich austritt.

         Besonders hinweisen  muss ich in diesem Zusammenhang  auch auf die zusätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des  Center - Managers  nach der offiziellen Rechtsposition des  Bundesministeriums für Gesundheit vom 5.3.2009  mit GZ. BMG - 22180 - 0154 - III/B/2009, wie sie nach wie vor auf der Homepage des BMG  veröffentlicht ist :

http://bmg.cms.apa.at/cms/home//standard.html?preview=1&channel=CH1041&doc=CMS1397468657162

      Es ist also genau zu überprüfen, ob die Centerleitung  möglicherweise den dauerhaften diesbezüglichen Gesetzesbruch bewusst duldet und somit unterstützt . Auch die gesamte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  ist eindeutig : das bewusste Offenhalten einer solchen Verbindungstür zwischen einem Raucherraum und dem allgemeinen Mallbereich  ist nicht zu dulden und  führt zur erheblichen Strafbarkeit,  bei Unbeugsamkeit notwendigerweise zur Lokalsperre und zum Konzessionsentzug .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2012110235_20130617X00

      Gemäß  dem " LEITBILD "  der BH - VB  auf der Homepage  " Besondere Anliegen für uns sind  GESUNDHEIT,  soziale und allgemeine Sicherheit......." darf ich Sie nun persönlich dringend ersuchen, dafür zu sorgen, dass nach jahrelanger Gesetzesmissachtung  durch den Betreiber des  " CAFE  &  ARENA "  der gesetzeskonforme Zustand  dauerhaft sichergestellt wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen Behörde. Sie haben im Interview mit der  " Bezirksrundschau "  Vöcklabruck vom 8.1.2009  eine konsequente Vorgangsweise der Sanitätsbehörde des Bezirkes  bei Gesetzesübertretungen zugesagt .

        Laut  Präambel  der FCTC  BGBl. III/ Nr.219/2005  ist  unauslöschlich im Bundesrecht der Republik Österreich verankert, dass auch das Passivrauchen zu  Tod, Krankheit und Invalidität führen  kann  und somit die vorsätzliche Gefährdung und Schädigung  durch  Tabakrauchexposition  in Räumen öffentlicher Orte  auch zur Verantwortung nach dem § 177 StGB führen kann.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509

         Schon seit dem 21.8.2003  ist durch BGBl.I / Nr.74  allgemein festgestellt

" RAUCHEN   KANN TÖDLICH   SEIN "

" RAUCHEN  FÜGT  IHNEN  UND  DEN  MENSCHEN  IN  IHRER   UMGEBUNG   ERHEBLICHEN  SCHADEN   ZU "





http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Verfassungsrichter-fuer-strenges-Rauchverbot-in-Einkaufszentren;art4,282024

Auch  der Verfassungsgerichtshof in Wien  hat im Beschwerdeverfahren B 776/09 ( Sammlungsnummer 18895 ) dem  Nichtraucherschutz in EKZ absoluten Vorrang vor allen anderen Überlegungen eingeräumt .

Diese öffentliche  Strafanzeige wird  der zuständigen Behörde  " Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck " einerseits nun mit  e - Mail zur Kenntnis  gebracht, andererseits  auch in Papierform samt etlichen Unterlagen  über die Post AG   eingeschrieben zugestellt.

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=697.0

Herzlichen Dank auch dem  Betreiber der oben verlinkten  Internet - Datei  " RAUCHSHERIFF "  für die gefällige  zusätzliche  Veröffentlichung !

zuletzt geändert am  22.6.2014

Samstag, 31. Mai 2014

WELT - NR - TAG 2014 : FUMARIA XXXL- LARGE MARKE LUTZ !

STRAFANZEIGE  gemäß § 14  TABAK - GESETZ  : 

MISSACHTUNG  des NICHTRAUCHERSCHUTZES

           zugleich        gemäß  § 177  STRAFGESETZBUCH : 

FAHRLÄSSIGE  GEMEINGEFÄHRDUNG

Gegen die zentrale Geschäftsführung  der Firma  XXXL  LUTZ  Möbelhandel  KG  mit  Hauptsitz in A - 4600  WELS , Römerstraße 39

Fortgesetzte  Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in  " Räumen öffentlicher Orte "  nach § 13 TabakG  seit dem 1.1.2005  sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009  bzw. seit dem 1.7.2010   in der Filiale  A - 5301  EUGENDORF  bei Salzburg .

1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf

2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung  zur vorschriftsmäßigen  Weiterleitung  an die nach § 27 VStG  zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600  Wels

3. An  die Landes - Sanitätsdirektion  Salzburg  als mittelbare Bundesverwaltung

4.  An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois  STÖGER

         Zum   SACHVERHALT :  Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung  von XXXL  LUTZ  Möbelhandel  KG  in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet  besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die  sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz  in  gravierender Weise.

       Wie soeben  heute, am  31.Mai 2014  ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF  ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung  nach § 13a Abs. 1 TabakG  ein  XXXL  - RAUCHERBEREICH  mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!)  betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .

    Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien  mit GZ. 2013/11/0137  ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes  ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG  unterfallen  und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1

http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/


       Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009  ein grundsätzliches Rauchverbot  auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein,  wenn es sich um einen  " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige   Gesetzesverletzung darstellt .

       Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar  und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus  " KIKA "  hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen   Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen,  dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche .  Desgleichen das Möbelhaus  " LEINER"  in Salzburg . Diese  Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des  " Unlauteren Wettbewerbes " durch  XXXL LUTZ  im Bereich  Rauchen  in der Gastronomie !!

       Es gibt gerade heute am internationalen  Nichtrauchertag Anlass genug  Rückschau zu halten :  das am 1.1.2005  bereits in Kraft getretene  Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte "  nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004  wurde  praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von  XXXL  LUTZ  in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den  Übergangsbestimmungen des § 18 TG  bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren  gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein  völlig illegales  "  XXXL -  RAUCHERPARADIES "  betrieben wird ohne die

geringsten Skrupel !

        Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen  und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir :  " Die Botschaft des Unternehmens ist :  " Beim XXXLutz ist alles  XXXL ". Der Markenslogan  XXXL  ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "

https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw

http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania


   Somit  wird  eine  XXXL  -  STRAFAKTION   gegen  die

verantwortliche Geschäftsführung   von  XXXLUTZ   proklamiert  und alle  " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche  Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.

    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten  hat kürzlich  mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ.  LVwG - MD -13 - 0034  festgestellt :  " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der  TATORT   bei Unterlassungsdelikten dort,   wo die   DISPOSITIONEN  &  ANWEISUNGEN  zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.  Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am   SITZ  des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle  Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte  bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH  28.02.2012  Zl. 2011/04/0181 ;  21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1


           Vor etlichen  Wochen war in den  " Salzburger Nachrichten " eine  interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten  " Systemgastronomie "  zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma  XXXLUTZ  für die  Gastro ein gewisser Herr Mag.  Thomas  SALIGER  ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für  die aufgezeigten  Missstände übernehmen im Sinne des  § 9 VStG !


       Diese  Strafanzeige wird auch in Papierform  über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !

SCHLUSS   MIT   MISSACHTUNG   DES   NICHTRAUCHERSCHUTZES   IN  DER  GASTRONOMIE  !

zuletzt  geändert am 5. Juni  2014

Mittwoch, 12. März 2014

" RUNDUM EUGENDORF " MISSACHTET SEIT 9 JAHREN RAUCHVERBOT !

STRAFANZEIGE   gemäß  § 14   TABAKGESETZ

gegen  die verantwortliche  Geschäftsführung  des  öffentlichen  Dienstleistungszentrums   " RUNDUM "   in  A - 5301   EUGENDORF  bei  Salzburg,  Kirchenstraße  37

An   die  Bezirkshauptmannschaft  Salzburg - Umgebung,  Karl - Wurmb - Straße 17,  5020  Salzburg
Zu Handen des Herrn Bezirkshauptmannes  Dr. Reinhold  MAYER  persönlich . 

Zum  Sachverhalt : 

Seit  dem  1. Jänner  2005  gilt  bekanntlich  das umfassende Rauchverbot  in allen  " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz in der Fassung des BGBl.I/167/2004  mit umfangreichen Erläuterungen in der diesbezüglichen Regierungsvorlage  700 d. B. NR / XXII.GP.  sowie in der entsprechenden Information  des zuständigen  Bundesministerium für Gesundheit.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG

Die  verantwortliche  Geschäftsführung  dieses  multifunktionellen  Gewerbeobjektes  missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005  dieses  gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große  Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird,  wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !

           Heute   Mittwoch 12.März 2014  um ziemlich exakt 14 Uhr  sprach ich im 1. Stock des  " RUNDUM "  einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der  dort  ansässigen Firma WSM  Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten  Stiegenhaus  ausdrücklich toleriert und das  gesetzliche  Verbot durch   " hausinterne Vereinbarung "  gegenstandslos gemacht worden sei !!!

             Dieser  Sachverhalt ist symptomatisch  für  eine  nach wie vor weitverbreitete  Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne  Vereinbarungen  gesetzliche  Bestimmungen   nach  Lust  &  Laune beiseiteschieben !  Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz  und auch  mehrere Ärzte  und dergleichen.  Auch hier gehen tagtäglich  Polizeibeamte aus  &  ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete,  örtliche  Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche  Rauchverbot zum Nutzen  aller durchzusetzen !

           Somit ist festzustellen : besonders  frevelhafte  Missachtung einer sanitätspolizeilichen  Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :

Missachtung der  Kennzeichnungspflichten  nach § 13 b Tabakgesetz,   Missachtung  der  Obliegenheiten  nach § 13 c Tabakgesetz  und somit massive  mehrfache  Strafbarkeit nach § 14  Tabakgesetz .

     Der  Herr  Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !

Der  ANZEIGER   und   ZEUGE :

Karl  STANGL.  Gewerbegebiet  Süd 4 in 5204  STEINDORF  bei  Straßwalchen

Zustellung :

1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at

2. Mail an  reinhold.mayer@salzburg.gv.at

3. Mail  an  PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at

4.  Mail  an  ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at

5.  Printversion in bester  Qualität Farbe  eingeschrieben per Post AG  an  die BH - SL  aufgegeben am 13.3.2014  auf der Postfiliale  Straßwalchen.

Mittwoch, 22. Januar 2014

VERFASSUNGS - BRUCH durch den VERFASSUNGS - AUSSCHUSS NR !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0031/index.shtml

DURCHQUERUNG  von  RAUCHERHÖLLEN   ABSOLUT    UNZUMUTBAR !

              Geht es  überhaupt noch  schlimmer :  angebliche  " VERFASSUNGS  -  EXPERTEN "   versuchen ein unumstößliches  höchstgerichtliches Urteil   des Verwaltungsgerichtshofes  " IM   NAMEN  DER   REPUBLIK "  auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie  eine völlig  fehlinterpretierte  " authentische  Interpretation "  durch den Nationalrat anstiften und betreiben !  Im  Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :

http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss

             Nun  werden wir  in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion  auch im  PLENUM  des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt  -  dann können wir gleich sämtliche  obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der  Tabakmafia  als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !

              Und  der angebliche  " Gesundheits - Minister "  STÖGER  läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich  überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.

             Denn die   Bezirksbehörden  verweigern unter dem Einfluss  krimineller Elemente  weitgehend überhaupt die Vollziehung  &  Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was  nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet  und  bewiesen  wird :

1.  CAFE   PLAINER  in  A - 5204  STRASSWALCHEN :

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15

           Obwohl  der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und   öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast  zweitausend  Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen "  Mario  PLACHUTTA in Wien  , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte  ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten  Offenlassens der Türe zum Raucherraum !

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x

http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/

http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0

           Klarer  &  deutlicher geht es wohl nicht mehr !  Somit ergeht nun erneut  hier  öffentliche  ZWEITE  STRAFANZEIGE   gegen  den verantwortlichen   INHABER   Wolfgang   PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher  Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014  um ca. 14 Uhr  nach einem ungefähr einstündigen  Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh  und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den  Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt !  Seit 2008  werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!

          Somit ergibt sich  auch der dringende Verdacht  auf  AMTSMISSBRAUCH  nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde  " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "

 Diese  Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !

Bedenken Sie  die eindringliche  Warnung  des Gesetzgebers  in § 5 Abs. 1 Ziffer 2  TABAK - GESETZ :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf

" RAUCHEN   FÜGT   IHNEN  UND   DEN   MENSCHEN  IN  IHRER  UMGEBUNG   E R H E B L I C H E N      S C H A D E N   ZU ! "

Der unmittelbar betroffene   ANZEIGER  und auch   GESCHÄDIGTE  nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen  Vorschriften :

Karl   STANGL,  GG Süd 4,  A- 5204  STEINDORF  bei Straßwalchen,  Bundesland Salzburg

Zuletzt  geändert :  24. Jänner 2014



Freitag, 17. Januar 2014

ABSOLUT UNWIDERLEGBAR : KAUSALKETTE in VwGH 2012/11/0235 vom 17.6.13

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x

ABSOLUT   NOTWENDIGE  &  BEFUGTE   KLARSTELLUNG   des   VwGH  zum   TABAK - GESETZ  !

OFFENER  BRIEF  AN   ALLE   MITGLIEDER  des  VERFASSUNGSAUSSCHUSSES   NATIONALRAT 

             Am  kommenden  Dienstag, 21.1.2014  wird sich laut  Tagesordnung  der Verfassungsausschuss NR   mit dem Antrag  GERSTL  &  WITTMANN  betreffend authentische  Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen.  Dazu muss nun mit größtem Nachdruck  einiges richtiggestellt werden,  was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.

              Das oben verlinkte  Erkenntnis des VwGH   vom 17.6.2013  bringt  in seinem Hauptpunkt 5.  eine umfassende und höchst zutreffende  Darlegung  der Regelungssystematik  betreffend   " Räume  zum  Rauchen  "  seit der Stammfassung  des Tabakgesetzes   BGBl. 431/ 1995

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf

              Schon in dieser  fast 20 Jahre alten Stammfassung  ist überaus deutlich erkennbar ,  dass  in Gebäuden  mit  öffentlich  zugänglichen  Räumen   der separate   Raucherraum  nicht unmittelbar nach dem Eingang  gelegen sein darf .   Mit  der  Novelle  durch  BGBl.I Nr. 167/2004  wurden diese  Regelungen wesentlich erweitert

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf

               Auch  hier ist klar erkennbar,  dass ein Durchqueren von verqualmten  Raucherräumen  nicht zumutbar ist für  den Besucher  von Gebäuden  mit öffentlich zugänglichen  Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem  Erkenntnis  dargelegt !  Mit der darauffolgenden  Novelle  BGBl. I /120/2008  wurde  dasselbe  Prinzip für die gesamte  Gastronomie / Hotellerie  übernommen : ein  Raucherraum  kann nur abseits liegen :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf

Weiters  wurde  durch die  NKV  BGBl. II/424/2008  genauer  präzisiert,  wie  jedem Gast  auf deutlichste  Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf

             Es  trifft somit überhaupt nicht zu, was  GERSTL  &   WITTMANN  in ihrem Antrag behaupten :  keineswegs hat der VwGH  den  Sinn des Gesetzes  " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr  hat er die hinterhältigen  Machenschaften der Wirtschaftskammer,  das  völlig  unzulängliche  Agieren  von BMG Alois  STÖGER  & Co., sowie die viel  zu laxe  Praxis  der Bezirksbehörden   bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes   KORRIGIERT  in absolut  notwendiger Weise !

             Bitte  studieren  Sie  alle persönlich nochmals ganz genau  , was der VwGH  auf mehr als 5 Seiten  in einer  äußerst  zutreffenden  Kausalkette darlegt   und bringen Sie  die  hinterhältige  Aktion  von  GERSTL  &   WITTMANN   bereits am 21. Jänner  zu Fall  in der 3. Sitzung  des  Verfassungsausschusses !

VERWERFEN   SIE   DIE   GESETZESMISSACHTUNG   IM   ANTRAG   112   !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/

STÄRKEN   SIE   DEN   NICHTRAUCHERSCHUTZ   DURCH   VERWERFUNG   DES   ANTRAGS   112  !  














Dienstag, 14. Januar 2014

VERFASSUNGSAUSSCHUSS NR CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ?

OFFENER  BRIEF   AN  DEN   VERFASSUNGSGERICHTSHOF   ZUR   LAUFENDEN   2.  GESETZESBESCHWERDE   GERGELY   zu  § 13 a TABAKGESETZ

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf

http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html

http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420

http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0

VERFASSUNGSAUSSCHUSS   NATIONALRAT

CONTRA    VERFASSUNGSGERICHTSHOF  ???

         Bei erneuter  genauer  Betrachtung  der im Oktober 2008  bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde  von  Gastronom  Stefan  GERGELY;  Wien  wird jedem aufrichtigen  Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH  die  völlig unklaren  Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz  wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !

            Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu  hat  die  " Koalition "  Antrag auf  authentische Interpretation  wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.

            Wer  nun kommt dem anderen zuvor ! ?  Wird  vielleicht doch der VfGH  noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss  und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG  aufheben  und dem ganzen endlosen Chaos  doch ein abruptes Ende bereiten,  noch bevor das Plenum  des Nationalrates   die stumpfsinnige Aktion  non  GERSTL  &  WITTMANN  nachplappert ???

            Wer  in den vergangenen 5 Jahren  die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100  veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes  genauestens analysiert  -  der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :

SOFORTIGE  AUFHEBUNG  VON  § 13 a Absatz 2 bis 5  TABAKGESETZ   durch  den   VERFASSUNGSGERICHTSHOF  !!!

          Das  würde die  Bundesregierung  gehörig  unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie  endlich  verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat  beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen  Verpflichtungen nach der   FCTC  sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009  entsprochen würde.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14

zuletzt  geändert am 16.1.2014 !