KATASTROPHALES RAUCHERCHAOS vor der " HAKZWEI " in SALZBURG !
Gestern, Montag den 15.Dezember 2014 so gegen Mittag , am Wege vom Salzburger Landesverwaltungsgericht Wasserfeldstraße 30, dann über den eindrucksvoll renovierten " Trakl - Steg " über die Salzach und weiter die Uferpromenade entlang Richtung Altstadt : Diese " HAKZWEI " liegt direkt am Wege und es bietet sich an ein aktueller Lokalaugenschein :
ABERTAUSENDE ABGERAUCHTE SARGNÄGEL
verunzieren das gesamte Schulareal ! Ich bin sofort rauf in die Direktion und verlangte vom Direktor persönlich Aufklärung : " EIGENTLICH " werde das hier gar nicht geduldet, ABER ............."In einem ganz kurzen Gespräch war die schiere VERZWEIFLUNG dieses verantwortlichen Schulleiters deutlich spürbar ! EIGENTLICH gelte hier das, was das BMBF durch Runderlass an alle Schulen angeordnet hat schon vor fast 9 Jahren , aber eben doch nur " eigentlich ", ganz egal was das wohl bedeuten könnte und auch sollte !
https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html
Dann wurde die große Mittagspause eingeläutet, es strömten die Schüler ins Freie und Dutzende rauchten dann völlig unbekümmert neben den auffälligen Rauchverbotstafeln überall am gesamten Schulareal und warfen vor meinen Augen die abgerauchten Nikotinbrötchen auf den Boden zu den Zigtausenden anderen, die dort schon längere Zeit liegen . Zur Rede gestellt, ob sie vielleicht an grenzdebiler Legasthenie allesamt leiden, wenn sie neben aufdringlichem
" RAUCHEN VERBOTEN VOR DEM SCHULEINGANG "
einen derartigen Saustall verursachen am gesamten Schulareal , kamen massenhaft die unflätigsten Antworten , womit sofort erkennbar war, dass hier die totale Undiszipliniertheit zu Hause ist genauso wie vor der HAK in Neumarkt und auch vor vielen anderen Schulen .
Der weitere Weg führte mich zur " BERUFSSCHULE 2 " gleich nebenan : dort rauchten direkt vor dem Eingang neben den beiden großen Rauchverbotstafeln zwei erwachsene weibliche Bedienstete der Schule und von mir zur Rede gestellt, meinten sie rotzfrech, das RV gelte sowieso nur für die Schüler und nicht für das erwachsene Personal der Schule.
Nach Unterquerung der großen Lehenerbrücke dann das BUNDESGYMNASIUM auch direkt an der Salzach : auch hier rauchten etliche Schüler am Vorplatz der Schule Richtung Salzach und auch hier liegen überall die hochgiftigen Zigarettenstummel am Boden herum, was überhaupt nicht sein sollte. Auf der Rückseite dieser Schule gibt es übrigens für die Teilnehmer des Erwachsenengymnasiums im Abendunterricht einen eigenen überdachten Raucherplatz, den die Schüler des BG jedoch nicht benützen dürfen nach der Hausordnung .
Die Zustände insgesamt an Salzburgs Höheren Schulen und auch an den Berufsschulen schreien wahrlich zum Himmel und absolut niemand fühlt sich zuständig im Landesschulrat am Mozartplatz, der als Landesstatthalterei des Bundes dienen sollte für das zuständige BMBF ! Die Zustände sind sanitätspolizeilich derart katastrophal in jedweder Hinsicht, dass nur unverzüglich das
" Amt für ÖFFENTLICHE ORDNUNG "
des Magistrates eingeschaltet wird in wirksamer Weise !
WO BLEIBEN DIE VERANTWORTLICHEN IM LANDESSCHULRAT SALZBURG ???
http://www.lsr-sbg.gv.at/schule-und-recht/verhaltensvereinbarungen/
Dienstag, 16. Dezember 2014
Mittwoch, 19. November 2014
INTERSPAR - RAUCHERPARADIES in VARENA VÖCKLABRUCK : MEHRFACH ILLEGAL !!!
JAHRELANGE SYSTEMATISCHE GESETZESÜBERTRETUNG in der " RAUCHERLOUNGE " INTERSPAR VARENA !
Seit dem August 2010 betreibt die Firma SPAR AG in der Vöcklabrucker "VARENA " an der hochfrequenten B 1 Nord das INTERSPAR - SB - Restaurant mit einer übermäßig großen und besonders komfortablen " RAUCHER - LOUNGE " . Positiv ist voraus zu bemerken, dass diese Raucherlounge nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dient, sondern bewußt als Abschluss an der Nordfront des riesigen Komplexes dient. Auch die automatischen Türen sind positiv zu vermerken . Es gibt jedoch trotzdem mehrere massive Kritikpunkte, die nun hier öffentlich dargelegt werden zum Nachdenken, bevor eine offizielle Strafanzeige an die BH errgeht :
1. Die Betriebsfläche dieser Raucherlounge ist wesentlich über den gesetzlich erlaubten 50 m 2 unter solchen Konditionen, ich schätze es werden wohl 70 bis 80 m 2 sein . Nach ausgereifter und gefestigter Judikatur des VwGH gilt für die entsprechenden Berechnungen nach § 13 a Tabakgesetz nur ein nach allen Seiten hin separat abschließbarer Raum als solcher " Raum der Gastronomie " , nicht jedoch gastronomisch genutzte Bereiche, die in offener Bauweise zur Mall hin betrieben werden. Somit befindet sich im Betrieb des IN - Resti Varena nur EIN EINZIGER RAUM DER GASTRONOMIE mit ungefähr 80 m 2 , woraus sich absolut zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs .1 Tabakgesetz für diesen Raum ergibt !
Die SPAR AG betreibt somit seit über 4 vollen Jahren eine illegale Raucherlounge allein schon wegen der Größe !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf
http://effumatum.blogspot.co.at/2014/05/welt-nr-tag-2014-fumaria-xxxl-large.html
Es handelt sich hier also um dieselbe XXXL - MEGALOMANIA wie beim " LUTZ " in Eugendorf ! Warum das bislang niemand aufgegriffen und angezeigt hat , das bleibt vorerst ein Rätsel ! Warum der planende Architekt, die Gewerbe - und Baubehörde das " übersehen " haben darüber kann beliebig spekuliert werden ..................
2. KENNZEICHNUNGS - MÄNGEL : auf beiden automatisch schließenden Glastüren befinden sich nur belanglose " Phantasie - Symbole " weiß, die eine Raucherlounge andeuten sollen . Auf der rechten doppelten Eingangstüre fehlt also die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung nach der NKV völlig ; auf der linken ( einfachen ) gibt es zusätzlich rechts oben das grüne Piktogramm nach der NKV, jedoch ohne den Warnhinweis nach § 13 b Abs. 4 TG .
Im gesamten Inneren der übergroßen Raucherlounge fehlt komplett dieser gesetzlich zwingende Warnhinweis
" RAUCHEN GEFÄHRDET IHRE
GESUNDHEIT und die
GESUNDHEIT IHRER MITMENSCHEN "
"............und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie
ÜBERALL IM RAUM GUT SICHTBAR und der WARNHINWEIS GUT LESBAR IST . "
Es wurde also ganz offensichtlich bewußt darauf " verzichtet ", die Raucher durch solche Sprüche zu vergraulen und zu vertreiben .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_II_424
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Somit liegt auch hier eine dauerhafte eklatante Gesetzesverletzung vor , die zur Strafbarkeit nach § 14 Abs. 4 führt iVm § 13 b Tabakgesetz :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100934/NOR40100934.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf
3. Bei meinem gestrigen ausführlichen Besuch der " VARENA " konnte ich beobachten, dass Minderjährige total fasziniert sind vom wahrhaft selbstmörderischen Treiben in dieser katastrophal verqualmten " Raucherlounge " und es ist der konkrete und ernsthafte Verdacht aufgetaucht, dass hier auch 15 - Jährige gewohnheitsmäßig Tabak rauchen und sie niemand daran hindert, weil es erkennbarerweise keinerlei Kontrollen gibt in dieser Hinsicht seitens der verantwortlichen Geschäftsführung des IN - Restaurants ! Dies erscheint gerade in der Bezirksschulstadt Vöcklabruck besonders bedenklich, weil es hier seit jeher auch die " anderen " altbekannten Drogenprobleme gibt mit Cannabis & Co.....................Somit ist hier die Frage des aktiven JUGEND - SCHUTZES aufgeworfen, wenn ohne irgendwelche Kontrollen hier stundenlang Minderjährige tun & lassen können, was sie gerade wollen .
4. Vor dem linken Eingang und auch im Inneren dieser Raucherlounge befinden sich aufwendig ausgeführte doppelte Plakatständer mit riesengroßen Hinweisen darauf, dass hier nur IN - Kunden eingeladen sind und nicht Kunden von anderen Betrieben in der Varena . Das beweist somit eindeutig, dass man / frau durchaus in der Lage wäre, die obzitierten gesetzlichen Warnhinweise in mindestens der gleichen Größe und Anzahl in der Raucherlounge zu positionieren . Zusätzlich wäre anzuraten ein endloses Dauertonband zu installieren, das diesen zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Warnhinweis ( wie oben übergroß konfiguriert in R O T ) permanent in aufdringlichster Lautstärke wiedergibt .
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=Z9dsVLq8JOaG8Qf-xIGYAg#q=Raucherlounge++Interspar
http://www.spar.at/de_AT/index/standorte/48/voecklabruck_varena_2365.html
http://www.spar.at/de_AT/index/standorte/48/varena_restaurantlinzerstrasse50_3466.html
5. Wie fast überall unter ähnlichen Bedingungen, werden auch hier in diese Raucherlounge von völlig verantwortungslosen " Erwachsenen " SÄUGLINGE & KLEINKINDER mitgenommen und dort mitunter stundenlang in Geiselhaft gehalten unter Konditionen, die das sofortige Einschreiten der Bundespolizei nach § 81 ff Strafgesetzbuch erforderlich machen müßte : massive Gesundheitsschädigung von völlig wehrlosen Personen mit durchaus letalen Folgen auf die Dauer gesehen und niemand hindert sie daran !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40023105/NOR40023105.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12039048/NOR12039048.pdf
SUMMA SUMMARUM : Die zuständige Behörde müßte allein aufgrund dieser hier veröffentlichten Kritik diese mehrfach unter Gesetzesverletzung betriebene " Raucherlounge " unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt an Ort und Stelle schließen ohne vorgängiges Verfahren und darüber einen umfangreichen BESCHEID erlassen nach dem VVG, der alle hier aufgeworfenen Anschuldigungen ausführlich abhandelt und auch noch ergänzt und erweitert.
NUMQUID NONDUM SATISSIME ESTO ???
NUNC SATIS ESTO : NUNC ALEA IACTA ESTO !!!
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=tytvVP6iF8mo8weF8oKoAg#q=raucher+sind+m%C3%B6rder
https://www.dontsmoke.at/
http://www.who.int/tobacco/en/
http://www.who.int/fctc/en/
zuletzt geändert : 21.11.2014 bei " Zafer "
Seit dem August 2010 betreibt die Firma SPAR AG in der Vöcklabrucker "VARENA " an der hochfrequenten B 1 Nord das INTERSPAR - SB - Restaurant mit einer übermäßig großen und besonders komfortablen " RAUCHER - LOUNGE " . Positiv ist voraus zu bemerken, dass diese Raucherlounge nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dient, sondern bewußt als Abschluss an der Nordfront des riesigen Komplexes dient. Auch die automatischen Türen sind positiv zu vermerken . Es gibt jedoch trotzdem mehrere massive Kritikpunkte, die nun hier öffentlich dargelegt werden zum Nachdenken, bevor eine offizielle Strafanzeige an die BH errgeht :
1. Die Betriebsfläche dieser Raucherlounge ist wesentlich über den gesetzlich erlaubten 50 m 2 unter solchen Konditionen, ich schätze es werden wohl 70 bis 80 m 2 sein . Nach ausgereifter und gefestigter Judikatur des VwGH gilt für die entsprechenden Berechnungen nach § 13 a Tabakgesetz nur ein nach allen Seiten hin separat abschließbarer Raum als solcher " Raum der Gastronomie " , nicht jedoch gastronomisch genutzte Bereiche, die in offener Bauweise zur Mall hin betrieben werden. Somit befindet sich im Betrieb des IN - Resti Varena nur EIN EINZIGER RAUM DER GASTRONOMIE mit ungefähr 80 m 2 , woraus sich absolut zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs .1 Tabakgesetz für diesen Raum ergibt !
Die SPAR AG betreibt somit seit über 4 vollen Jahren eine illegale Raucherlounge allein schon wegen der Größe !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf
http://effumatum.blogspot.co.at/2014/05/welt-nr-tag-2014-fumaria-xxxl-large.html
Es handelt sich hier also um dieselbe XXXL - MEGALOMANIA wie beim " LUTZ " in Eugendorf ! Warum das bislang niemand aufgegriffen und angezeigt hat , das bleibt vorerst ein Rätsel ! Warum der planende Architekt, die Gewerbe - und Baubehörde das " übersehen " haben darüber kann beliebig spekuliert werden ..................
2. KENNZEICHNUNGS - MÄNGEL : auf beiden automatisch schließenden Glastüren befinden sich nur belanglose " Phantasie - Symbole " weiß, die eine Raucherlounge andeuten sollen . Auf der rechten doppelten Eingangstüre fehlt also die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung nach der NKV völlig ; auf der linken ( einfachen ) gibt es zusätzlich rechts oben das grüne Piktogramm nach der NKV, jedoch ohne den Warnhinweis nach § 13 b Abs. 4 TG .
Im gesamten Inneren der übergroßen Raucherlounge fehlt komplett dieser gesetzlich zwingende Warnhinweis
" RAUCHEN GEFÄHRDET IHRE
GESUNDHEIT und die
GESUNDHEIT IHRER MITMENSCHEN "
"............und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie
ÜBERALL IM RAUM GUT SICHTBAR und der WARNHINWEIS GUT LESBAR IST . "
Es wurde also ganz offensichtlich bewußt darauf " verzichtet ", die Raucher durch solche Sprüche zu vergraulen und zu vertreiben .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_II_424
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Somit liegt auch hier eine dauerhafte eklatante Gesetzesverletzung vor , die zur Strafbarkeit nach § 14 Abs. 4 führt iVm § 13 b Tabakgesetz :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100934/NOR40100934.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf
3. Bei meinem gestrigen ausführlichen Besuch der " VARENA " konnte ich beobachten, dass Minderjährige total fasziniert sind vom wahrhaft selbstmörderischen Treiben in dieser katastrophal verqualmten " Raucherlounge " und es ist der konkrete und ernsthafte Verdacht aufgetaucht, dass hier auch 15 - Jährige gewohnheitsmäßig Tabak rauchen und sie niemand daran hindert, weil es erkennbarerweise keinerlei Kontrollen gibt in dieser Hinsicht seitens der verantwortlichen Geschäftsführung des IN - Restaurants ! Dies erscheint gerade in der Bezirksschulstadt Vöcklabruck besonders bedenklich, weil es hier seit jeher auch die " anderen " altbekannten Drogenprobleme gibt mit Cannabis & Co.....................Somit ist hier die Frage des aktiven JUGEND - SCHUTZES aufgeworfen, wenn ohne irgendwelche Kontrollen hier stundenlang Minderjährige tun & lassen können, was sie gerade wollen .
4. Vor dem linken Eingang und auch im Inneren dieser Raucherlounge befinden sich aufwendig ausgeführte doppelte Plakatständer mit riesengroßen Hinweisen darauf, dass hier nur IN - Kunden eingeladen sind und nicht Kunden von anderen Betrieben in der Varena . Das beweist somit eindeutig, dass man / frau durchaus in der Lage wäre, die obzitierten gesetzlichen Warnhinweise in mindestens der gleichen Größe und Anzahl in der Raucherlounge zu positionieren . Zusätzlich wäre anzuraten ein endloses Dauertonband zu installieren, das diesen zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Warnhinweis ( wie oben übergroß konfiguriert in R O T ) permanent in aufdringlichster Lautstärke wiedergibt .
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=Z9dsVLq8JOaG8Qf-xIGYAg#q=Raucherlounge++Interspar
http://www.spar.at/de_AT/index/standorte/48/voecklabruck_varena_2365.html
http://www.spar.at/de_AT/index/standorte/48/varena_restaurantlinzerstrasse50_3466.html
5. Wie fast überall unter ähnlichen Bedingungen, werden auch hier in diese Raucherlounge von völlig verantwortungslosen " Erwachsenen " SÄUGLINGE & KLEINKINDER mitgenommen und dort mitunter stundenlang in Geiselhaft gehalten unter Konditionen, die das sofortige Einschreiten der Bundespolizei nach § 81 ff Strafgesetzbuch erforderlich machen müßte : massive Gesundheitsschädigung von völlig wehrlosen Personen mit durchaus letalen Folgen auf die Dauer gesehen und niemand hindert sie daran !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40023105/NOR40023105.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12039048/NOR12039048.pdf
SUMMA SUMMARUM : Die zuständige Behörde müßte allein aufgrund dieser hier veröffentlichten Kritik diese mehrfach unter Gesetzesverletzung betriebene " Raucherlounge " unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt an Ort und Stelle schließen ohne vorgängiges Verfahren und darüber einen umfangreichen BESCHEID erlassen nach dem VVG, der alle hier aufgeworfenen Anschuldigungen ausführlich abhandelt und auch noch ergänzt und erweitert.
NUMQUID NONDUM SATISSIME ESTO ???
NUNC SATIS ESTO : NUNC ALEA IACTA ESTO !!!
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=tytvVP6iF8mo8weF8oKoAg#q=raucher+sind+m%C3%B6rder
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zuletzt geändert : 21.11.2014 bei " Zafer "
Dienstag, 18. November 2014
GEHT ES BITTE NOCH UMSTÄNDLICHER ?
ANZEIGE VARENA WIRD IM KREIS HERUMGESCHICKT !
http://effumatum.blogspot.co.at/2014/06/varena-vocklabruck-erhebliches.html
Vor wenigen Tagen wurde ich in sehr überraschender Weise vom Gemeindeamt Strasswalchen vorgeladen zur Zeugenbefragung : Das Strafamt der BH - VB hatte nämlich im Rechtshilfeverfahren die BH - SL bemüht, diese wiederum schickte den Verwaltungsstrafakt gegen den Betreiber und Inhaber von " Cafe & Arena " in der " Varena " unerklärlicherweise an das Gemeindeamt Straßwalchen, um mich zur Zeugenbefragung vorzuladen......................................................................
Worum geht es nun aktuell : Der von mir Angezeigte leugnet vehement, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben . Er habe seinem Personal stets klare Anweisung erteilt, diese Verbindungstür zwischen Schank und Raucherraum geschlossen zu halten und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß beim Servieren zu öffnen und sofort wieder zu schließen ............
Diese Art der Rechtfertigung kennen wir ja zur Genüge von vielen ähnlichen Anzeigen und insbesondere aus dem hier schon mehrfach ausführlich erwähnten Fall PLACHUTTA WIEN . Der Verwaltungsgerichtshof Wien hat in seinem Erkenntnis vom 17.6.2013 mit GZ. 2012/11/0235 dazu ausführlich Stellung genommen und die Rechtfertigungsversuche von Mario PLACHUTTA endgültig verworfen :
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=yn5rVK7ZIOiG8QeCroDQAw#q=vwgh+rauchverbot+2013+ohne+durchschreiten
https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2013/07-4-rauchverbot-zugang.html
https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2013/2012110235.pdf?4cxx82
Wenn wir uns nun das oben verlinkte PDF - Dokument des VwGH genau anschauen : Der in letzter Instanz erkennende VwGH referiert ausführlich die sehr zutreffende Rechtsansicht des mit Beschwerde belangten UVS Wien und kommt dann zum Ergebnis im Punkt 4. auf S. 7 :
" DIESES VORBRINGEN GEHT FEHL "
Auf der S. 9 lesen wir dann unter Punkt 4,4 : " Auch dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an ein iSd § 5 VStG WIRKSAMES Kontrollsystem - der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen und auf stichprobenartige, nicht näher konkretisierte Überprüfungen genügt diesen Anforderungen nicht ( vgl. die bei Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II hoch 2 [ 2002 ], S. 105 f dargestellte hg. Judikatur ) -
NICHT ZIELFÜHREND " .
Der beschuldigte Inhaber , Herr Karl MAIER aus Gampern , hat von allem Anfang an ( die " VARENA " eröffnete ca. im Jahre 2010 erstmals ihre Pforten ) verabsäumt, ein derartiges WIRKSAMES Kontrollsystem einzuführen : bei meinen ungefähr 10 Besuchen in der VARENA seit 2010 bis zu meiner Strafanzeige am 20.6.2014 war jedesmal zu beobachten, dass besagte Tür im geöffneten Zustand fix arretiert war über erhebliche Zeiträume, die ich als unmittelbarer ZEUGE konkret wahrnehmen konnte. Zum angezeigten Zeitpunkt vom Mittwoch, den 18.6.2014 konnte ich exakt von 12 Uhr bis 13 Uhr direkt im Blickfeld sitzend an der Holzbrüstung beobachten, dass diese Türe eine volle und ganze Stunde fix arretiert war im geöffneten Zustand während des hochfrequenten Betriebes zur Mittagsstunde , wobei mehr als 20 Personen im Raucherraum intensiv genug qualmten ! Dies bezeuge ich hiermit nochmals unter Wahrheitspflicht unter ausdrücklicher Berufung auf die mir sonst drohenden strafrechtlichen Folgen nach § 289 StGB
Dass seit meiner Strafanzeige N U N diese Verbindungstür offensichtlich gesetzeskonform bedient wird, beseitigt bekanntlich keineswegs die Strafbarkeit von vollen 4 Jahren dauerhafter Gesetzesübertretung !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40093010/NOR40093010.pdf
Diese öffentliche Zeugenaussage wird morgen vereinbarungsgemäß dem Amtsleiter - Stellvertreter von A - 5204 Straßwalchen, Herrn Magister Iuris Johann FÜRST persönlich vorgelegt, erforderlichenfalls noch mündlich ergänzt und mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt retourniert an die zuständige BH -VB .
Extra Beilage : das obzitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 mit GZ. 2012/11/0235 betreffend den hier ganz genau gleichgelagerten Rechtfertigungsversuch von Mario PLACHUTTA in Wien wird als original PDF - Dokument in Papierform dem Akte einverleibt mit insgesamt 15 Seiten und auch mit der entsprechenden Medieninfo des VwGH auf 2 Seiten .
CETERUM CENSEO TSCHICK - MAFIAM ESSE DELENDAM !
JEDE STUNDE WIRD EIN RAUCHER HIER IN Ö. von der MVG ERMORDET !!!
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=b79sVJrwG-SG8QeuiYBI#q=mvg+Wien
http://www.mvg.at/index.php?cid=66
https://www.dontsmoke.at/
zuletzt geändert am Montag, 24.11.2014 um 16 Uhr im " Office Service "
http://effumatum.blogspot.co.at/2014/06/varena-vocklabruck-erhebliches.html
Vor wenigen Tagen wurde ich in sehr überraschender Weise vom Gemeindeamt Strasswalchen vorgeladen zur Zeugenbefragung : Das Strafamt der BH - VB hatte nämlich im Rechtshilfeverfahren die BH - SL bemüht, diese wiederum schickte den Verwaltungsstrafakt gegen den Betreiber und Inhaber von " Cafe & Arena " in der " Varena " unerklärlicherweise an das Gemeindeamt Straßwalchen, um mich zur Zeugenbefragung vorzuladen......................................................................
Worum geht es nun aktuell : Der von mir Angezeigte leugnet vehement, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben . Er habe seinem Personal stets klare Anweisung erteilt, diese Verbindungstür zwischen Schank und Raucherraum geschlossen zu halten und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß beim Servieren zu öffnen und sofort wieder zu schließen ............
Diese Art der Rechtfertigung kennen wir ja zur Genüge von vielen ähnlichen Anzeigen und insbesondere aus dem hier schon mehrfach ausführlich erwähnten Fall PLACHUTTA WIEN . Der Verwaltungsgerichtshof Wien hat in seinem Erkenntnis vom 17.6.2013 mit GZ. 2012/11/0235 dazu ausführlich Stellung genommen und die Rechtfertigungsversuche von Mario PLACHUTTA endgültig verworfen :
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=yn5rVK7ZIOiG8QeCroDQAw#q=vwgh+rauchverbot+2013+ohne+durchschreiten
https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2013/07-4-rauchverbot-zugang.html
https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2013/2012110235.pdf?4cxx82
Wenn wir uns nun das oben verlinkte PDF - Dokument des VwGH genau anschauen : Der in letzter Instanz erkennende VwGH referiert ausführlich die sehr zutreffende Rechtsansicht des mit Beschwerde belangten UVS Wien und kommt dann zum Ergebnis im Punkt 4. auf S. 7 :
" DIESES VORBRINGEN GEHT FEHL "
Auf der S. 9 lesen wir dann unter Punkt 4,4 : " Auch dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an ein iSd § 5 VStG WIRKSAMES Kontrollsystem - der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen und auf stichprobenartige, nicht näher konkretisierte Überprüfungen genügt diesen Anforderungen nicht ( vgl. die bei Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II hoch 2 [ 2002 ], S. 105 f dargestellte hg. Judikatur ) -
NICHT ZIELFÜHREND " .
Der beschuldigte Inhaber , Herr Karl MAIER aus Gampern , hat von allem Anfang an ( die " VARENA " eröffnete ca. im Jahre 2010 erstmals ihre Pforten ) verabsäumt, ein derartiges WIRKSAMES Kontrollsystem einzuführen : bei meinen ungefähr 10 Besuchen in der VARENA seit 2010 bis zu meiner Strafanzeige am 20.6.2014 war jedesmal zu beobachten, dass besagte Tür im geöffneten Zustand fix arretiert war über erhebliche Zeiträume, die ich als unmittelbarer ZEUGE konkret wahrnehmen konnte. Zum angezeigten Zeitpunkt vom Mittwoch, den 18.6.2014 konnte ich exakt von 12 Uhr bis 13 Uhr direkt im Blickfeld sitzend an der Holzbrüstung beobachten, dass diese Türe eine volle und ganze Stunde fix arretiert war im geöffneten Zustand während des hochfrequenten Betriebes zur Mittagsstunde , wobei mehr als 20 Personen im Raucherraum intensiv genug qualmten ! Dies bezeuge ich hiermit nochmals unter Wahrheitspflicht unter ausdrücklicher Berufung auf die mir sonst drohenden strafrechtlichen Folgen nach § 289 StGB
Dass seit meiner Strafanzeige N U N diese Verbindungstür offensichtlich gesetzeskonform bedient wird, beseitigt bekanntlich keineswegs die Strafbarkeit von vollen 4 Jahren dauerhafter Gesetzesübertretung !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40093010/NOR40093010.pdf
Diese öffentliche Zeugenaussage wird morgen vereinbarungsgemäß dem Amtsleiter - Stellvertreter von A - 5204 Straßwalchen, Herrn Magister Iuris Johann FÜRST persönlich vorgelegt, erforderlichenfalls noch mündlich ergänzt und mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt retourniert an die zuständige BH -VB .
Extra Beilage : das obzitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 mit GZ. 2012/11/0235 betreffend den hier ganz genau gleichgelagerten Rechtfertigungsversuch von Mario PLACHUTTA in Wien wird als original PDF - Dokument in Papierform dem Akte einverleibt mit insgesamt 15 Seiten und auch mit der entsprechenden Medieninfo des VwGH auf 2 Seiten .
CETERUM CENSEO TSCHICK - MAFIAM ESSE DELENDAM !
JEDE STUNDE WIRD EIN RAUCHER HIER IN Ö. von der MVG ERMORDET !!!
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=b79sVJrwG-SG8QeuiYBI#q=mvg+Wien
http://www.mvg.at/index.php?cid=66
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zuletzt geändert am Montag, 24.11.2014 um 16 Uhr im " Office Service "
Freitag, 7. November 2014
TÄGLICH HUNDERT ÜBERTRETUNGEN RAUCHVERBOT SCHULZENTRUM NEUMARKT bei Salzburg
VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE ANZEIGE an die INSPEKTION der BUNDESPOLIZEI in A - 5202 NEUMARKT bei Salzburg
Seit mehreren Jahren gilt im Schulzentrum Neumarkt eine Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeindevertretung über das Rauchverbot und auch für das Sauberkeitsgebot . Der Werdegang dieser OPV ist im " sessionnet " vollständig veröffentlicht :
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=UnVrVNGMAueG8Qfgx4G4AQ#q=Rauchverbot+Schulzentrum+Neumarkt
http://www.sessionnet.at/50324/vo0050.asp?__kvonr=666
Leider erweist sich diese sicher sehr gut gemeinte Verordnung als weitgehend wirkungslos, weil keinerlei Massnahmen zu deren Durchsetzung seitens der Gemeinde und auch seitens der betroffenen Schulen HAK und HBLA getroffen werden. Tagtäglich kommt es zu Schulzeiten zu sicherlich mehr als einhundert Übertretungen dieser Verordnung auf dem Schulareal : Tausende Zigarettenstummel liegen schon seit Monaten und Jahren sichtbar am Boden herum als Beweis für diese Behauptung .
Heute, Freitag der 7. November 2014 um ca. 12 Uhr bei einem Lokalaugenschein vor Ort waren wieder etliche Schüler der HAK anzutreffen beim verbotenen Rauchen direkt unter den drei großen Rauchverbotstafeln auf der Turnsaalfront und sie warfen natürlich die Tschickstummel zu den anderen auf den Boden . Es gab schon mehrere diesbezügliche Berichte in diversen Medien
und meinerseits gab es auch schon mehrere Anzeigen am Gemeindeamt und auch auf der Polizei sowie eine massive Beschwerde im Salzburger Landtag, bei der Volksanwaltschaft sowie im Unterrichtsministerium - jedoch blieben alle Bemühungen bislang erfolglos .
Im Sessionnet 50324 des Gemeindeamtes Neumarkt vom 19.02.2008 lesen wir ausdrücklich : " Die Polizeiinspektion Neumarkt und der Direktor der Hauptschule haben der Stadtgemeinde Neumarkt mitgeteilt, dass der allseits bekannte Missstand des Rauchens im Schulzentrum ohne eindeutige Verbote nicht in den Griff zu bekommen ist......"
Bereits im Jahre 2008 hat der damalige Postenkommandant Josef MAIERHOFER öffentlich in den " Salzburger Nachrichten " festgestellt, dass jedermann Verstöße gegen diese OPV auch auf der Polizei zur Anzeige bringen kann . Dies wird nun von mir unter Vorlage umfangreicher Unterlagen morgen, Samstag 8.11.2014 wie angekündigt direkt beim Inspektionskommandanten durchgeführt
. Mit besonderem Nachdruck verwiesen wird auf das diesbezüglich schon im Jänner 2006 erlassene " Rundschreiben Nr. 3 Nichtraucherschutz an Schulen " des Unterrichtsminsteriums, das aktuell abrufbar ist unter dem Kürzel " bmbf " auf der Homepage des nunmehrigen Bundesministeriums für Bildung und Frauen .
https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html
Dort wird ausdrücklich untersagt, derartige Verhältnisse wie hier in Neumarkt zu dulden und zu fördern durch Nachgiebigkeit und Inkonsequenz ! In diesem Runderlass befindet sich auch eine eindeutige verbindliche Weisung an alle Landesschulräte, konsequent durchzugreifen und alle Hausordnungen aufsichtsbehördlich aufzuheben, die das Rauchen durch Schüler am Schulareal erlauben. Leider verweigert der LSR Salzburg nach wie vor die Befolgung dieser Weisung, was nun unweigerlich zu einer erneuten strafrechtlichen Anzeige gegen die Verantwortlichen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung führen muss.
Nachtrag vom Montag, den 10. November 2014 um 13 Uhr 30 in Eugendorf bei " Sultan " ZAFER & CO. :
Der Kommandant der Bundes - Polizei in Neumarkt hat mir per Mail mitgeteilt, dass die schwer bewaffnete und mit allen Zwangsmitteln hochgerüstete Bundespolizei sich derartig fürchtet vor den rauchenden Schülern im SZ Neumarkt und vor den beiden raucherfreundlichen Direktoren von HAK & HBLA und vor dem raucherfreundlichen neuen Bürgermeister von Neumarkt..............dass jedweder Polizeieinsatz von vornherein aussichtslos ist und daher eine bedingungslose Kapitulationserklärung gegenüber diesen terroristischen Umtrieben schon vor Jahren abgegeben worden ist. Dass seinerzeit im Februar 2008 die Initiative für diese OPV jedoch von der Polizei ausgegangen war, das will heute niemand mehr wissen !
Schöne Bescherung : tagtäglich kommt es zu mindestens 100 rotzfrechen Übertretungen dieser OPV im Schulzentrum Neumarkt, mit verwaltungsstrafrechtlichen Offizialdelikten in endloser Serie in aller Öffentlichkeit :
1. Die Gemeindeführung von Neumarkt erweist sich dem gegenüber als völlig inkompetent und machtlos, ignoriert auch seit über vollen 6 Jahren alle Hinweise, Meldungen und Anzeigen .
2. Die örtliche Sicherheitspolizei des Bundes weigert sich standhaft, im Bereich der Bundesschulen einzuschreiten, solange sie nicht direkt von den unmittelbar zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden .
3 . Zuständige Behörde 1. Instanz wäre der neue Bürgermeister von Neumarkt : der jedoch hat laut Dokument im " sessionnet " vor etlichen Tagen in der Gemeindevertretung sogar überredungsvoll durchgepeitscht eine völlig illegale Aufweichung der OPV aus Anlass einer Schachmeisterschaft !
" AUSZUG aus der NIEDERSCHRIFT STADTRAT - SITZUNG vom 9.9.2014................
PUNKT 7.3 RAUCHGELEGENHEIT für SCHACHTURNIER in der NMS Neumarkt
Bürgermeister DI RIEGER : Der Schachklub ist in der NMS untergebracht . Bei Turnieren dürfen sich auch die Raucher nicht entfernen, um nicht über elektronische Medien Hilfe zu erhalten. Darum schreibt der Schachverband eine Rauchgelegenheit vor Ort vor. Alle Mitglieder des Stadtrates lehnen dies unter Hinweis auf die Vorbildwirkung und die gesetzliche Situation ( Schulgebäude, Verbot des Rauchens in öffentlichen Gebäuden und insbesondere in Schulen ) vehement ab. Es darf keinerlei Ausnahmen geben. " FdRdA Amtsleiter Mag Peter REIFBERGER
" TOP 11 SITZUNG der GEMEINDEVERTRETUNG vom 24.9.2014
Änderung der Ortspolizeilichen Verordnung Rauchverbot im Schulzentrum für Bundesliga - Turniere des Schachklubs.................
BM RIEGER : Es findet heuer die Bundesliga im Schachsport statt, deshalb müssen wir die Verordnung diesbezüglich abändern. Der dafür vorgesehene Platz soll außerhalb des Gebäudes sein. Ein Bereich beim Lehrereingang wird als Rauchplatz verwendet, wo zum genannten Zeitpunkt geraucht werden darf. Damit können die Bestimmungen des Schachverbandes eingehalten werden, da ansonsten die Bundesliga - Spiele nicht in Neumarkt stattfinden können. "
Abstimmungsergebnis in der GV : einstimmig angenommen mit 18 Stimmen PRO !
Dies trotz einstimmigem VETO durch den Stadtrat !!!
4. Behörde 2. Instanz wäre die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung und dies sogar mehrfach, weil sowohl sicherheitspolizeiliche Aspekte vorliegen als auch gesundheitspolizeiliche und zusätzlich schulrechtliche. Die BH will jedoch mit solchen " Lappalien " ebenfalls nicht belästigt werden, wie mir immer wieder mitgeteilt worden ist. Da es mir unmöglich ist, die Straftäter namentlich anzuzeigen und die Polizei sogar die Mitwirkung zur Identitätsfeststellung im Sinne der ausführlichen diesbezüglichen Vorschriften im VStG strikt verweigert................kann diese BH als Verwaltungsstrafbehörde keine Strafverfahren durchführen, soferne sie nicht ausdrücklich doch die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes direkt ins Minenfeld schickt zu wirksamen & erfolgreichen Erhebungen ! Siehe oben !
5. Der regierende Landeshauptmann von Salzburg in seiner Funktion als Landesstatthalter der Bundesregierung im Bereich des Landesschulrates, zugleich als gebürtiger Neumarkter, ist nun offiziell genau so unter strafrechtlicher Anklage wie seinerzeit sein Vater vor exakt. 30 Jahren :
Damals hatte LHM WILFRIED I. eine verbindliche Weisung der Bundesregierung betreffend die Öffnungszeiten am 8.Dezember stur missachtet und war dann als Angeklagter vor dem Verfassungsgerichtshof gelandet - den Filius hatte er bereits mit als strafrechtlichen Verteidiger !
Und heute verweigert LHM WILFRIED II. ebenso stur und unbelehrbar die entsprechende verbindliche WEISUNG aus dem BMBF wie oben verlinkt als verantwortlicher Präsident des Landesschulrates ! Noch jedoch schlafen alle Hunde - wer weckt sie auf ???
Wo bleibt die Einhaltung der FCTC BGBl.III/219/2005 über die weltweite Bekämpfung und Ausrottung der Tabakepidemie, die sämtliche Körperschaften der Republik Österreich verpflichtet zur bedingungslosen Mitwirkung im jeweiligen Kompetenzbereich :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2005_III_219&ResultFunctionToken=00a31972-48a5-495a-9cb9-42bd63f9f237&Position=1&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=11.11.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
Wo bleibt die Einhaltung der diesbezüglichen Leitlinien der WHO betreffend Artikel 8 FCTC und der dementsprechenden dringenden " EMPFEHLUNG " der EU im Amtsblatt C 296 /2009
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Nachtrag vom Dienstag, 18.11.2014 abends im " Office Service " in Salzburg : Gestern vormittag habe ich auf der PI Neumarkt sämtliche vorgelegten Dokumente wieder abgeholt, weil sich die Polizei strikt weigert, auch nur in irgendeiner Weise tätig zu werden. Ich betonte dort ausdrücklich nochmals, dass der angezeigte Sachverhalt insgesamt den Tatbestand auch nach § 16 SPG erfüllt : Da etliche strafgerichtliche Tatbestände vorliegen, handelt es sich insgesamt um eine " Allgemeine Gefahr ", weil die hochkriminellen Auswirkungen der Tabakmafia hier auch in den Schulbereich wirken als " Gefährlicher Angriff ". Somit wäre die Bundespolizei in ihrer Funktion als Kriminalpolizei zur amtswegigen " Gefahrenerforschung " strengstens verpflichtet. Die Bundespolizei jedoch steckt hier den Kopf in den Sand und tut rein gar nichts !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40162532/NOR40162532.pdf
Anschließend bin ich sofort auf das Gemeindeamt rübergegangen und wollte dies dem Bürgermeister persönlich ganz kurz nur mitteilen : er weigerte sich strikt, mich auch nur anzuhören eine einzige Minute. Die Gemeinde Neumarkt steht auf dem Standpunkt, dass die Bundespolizei diese OPV vollziehen muss, zumalen seinerzeit im Februar 2008 die Initiative dafür ja tatsächlich von der örtlichen Bundespolizei ausgegangen war in Verbindung mit dem damaligen HSD HANSEL Johann.
SCHLUSS MIT RAUCHERWAHNSINN & RAUCHERTERROR IN ALLEN SCHULBEREICHEN IM LANDE SALZBURG ! ! !
https://www.dontsmoke.at/
zuletzt geändert am Montag, 24.11.2014 im " Office Service "
Seit mehreren Jahren gilt im Schulzentrum Neumarkt eine Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeindevertretung über das Rauchverbot und auch für das Sauberkeitsgebot . Der Werdegang dieser OPV ist im " sessionnet " vollständig veröffentlicht :
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=UnVrVNGMAueG8Qfgx4G4AQ#q=Rauchverbot+Schulzentrum+Neumarkt
http://www.sessionnet.at/50324/vo0050.asp?__kvonr=666
Leider erweist sich diese sicher sehr gut gemeinte Verordnung als weitgehend wirkungslos, weil keinerlei Massnahmen zu deren Durchsetzung seitens der Gemeinde und auch seitens der betroffenen Schulen HAK und HBLA getroffen werden. Tagtäglich kommt es zu Schulzeiten zu sicherlich mehr als einhundert Übertretungen dieser Verordnung auf dem Schulareal : Tausende Zigarettenstummel liegen schon seit Monaten und Jahren sichtbar am Boden herum als Beweis für diese Behauptung .
Heute, Freitag der 7. November 2014 um ca. 12 Uhr bei einem Lokalaugenschein vor Ort waren wieder etliche Schüler der HAK anzutreffen beim verbotenen Rauchen direkt unter den drei großen Rauchverbotstafeln auf der Turnsaalfront und sie warfen natürlich die Tschickstummel zu den anderen auf den Boden . Es gab schon mehrere diesbezügliche Berichte in diversen Medien
und meinerseits gab es auch schon mehrere Anzeigen am Gemeindeamt und auch auf der Polizei sowie eine massive Beschwerde im Salzburger Landtag, bei der Volksanwaltschaft sowie im Unterrichtsministerium - jedoch blieben alle Bemühungen bislang erfolglos .
Im Sessionnet 50324 des Gemeindeamtes Neumarkt vom 19.02.2008 lesen wir ausdrücklich : " Die Polizeiinspektion Neumarkt und der Direktor der Hauptschule haben der Stadtgemeinde Neumarkt mitgeteilt, dass der allseits bekannte Missstand des Rauchens im Schulzentrum ohne eindeutige Verbote nicht in den Griff zu bekommen ist......"
Bereits im Jahre 2008 hat der damalige Postenkommandant Josef MAIERHOFER öffentlich in den " Salzburger Nachrichten " festgestellt, dass jedermann Verstöße gegen diese OPV auch auf der Polizei zur Anzeige bringen kann . Dies wird nun von mir unter Vorlage umfangreicher Unterlagen morgen, Samstag 8.11.2014 wie angekündigt direkt beim Inspektionskommandanten durchgeführt
. Mit besonderem Nachdruck verwiesen wird auf das diesbezüglich schon im Jänner 2006 erlassene " Rundschreiben Nr. 3 Nichtraucherschutz an Schulen " des Unterrichtsminsteriums, das aktuell abrufbar ist unter dem Kürzel " bmbf " auf der Homepage des nunmehrigen Bundesministeriums für Bildung und Frauen .
https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html
Dort wird ausdrücklich untersagt, derartige Verhältnisse wie hier in Neumarkt zu dulden und zu fördern durch Nachgiebigkeit und Inkonsequenz ! In diesem Runderlass befindet sich auch eine eindeutige verbindliche Weisung an alle Landesschulräte, konsequent durchzugreifen und alle Hausordnungen aufsichtsbehördlich aufzuheben, die das Rauchen durch Schüler am Schulareal erlauben. Leider verweigert der LSR Salzburg nach wie vor die Befolgung dieser Weisung, was nun unweigerlich zu einer erneuten strafrechtlichen Anzeige gegen die Verantwortlichen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung führen muss.
Nachtrag vom Montag, den 10. November 2014 um 13 Uhr 30 in Eugendorf bei " Sultan " ZAFER & CO. :
Der Kommandant der Bundes - Polizei in Neumarkt hat mir per Mail mitgeteilt, dass die schwer bewaffnete und mit allen Zwangsmitteln hochgerüstete Bundespolizei sich derartig fürchtet vor den rauchenden Schülern im SZ Neumarkt und vor den beiden raucherfreundlichen Direktoren von HAK & HBLA und vor dem raucherfreundlichen neuen Bürgermeister von Neumarkt..............dass jedweder Polizeieinsatz von vornherein aussichtslos ist und daher eine bedingungslose Kapitulationserklärung gegenüber diesen terroristischen Umtrieben schon vor Jahren abgegeben worden ist. Dass seinerzeit im Februar 2008 die Initiative für diese OPV jedoch von der Polizei ausgegangen war, das will heute niemand mehr wissen !
Schöne Bescherung : tagtäglich kommt es zu mindestens 100 rotzfrechen Übertretungen dieser OPV im Schulzentrum Neumarkt, mit verwaltungsstrafrechtlichen Offizialdelikten in endloser Serie in aller Öffentlichkeit :
1. Die Gemeindeführung von Neumarkt erweist sich dem gegenüber als völlig inkompetent und machtlos, ignoriert auch seit über vollen 6 Jahren alle Hinweise, Meldungen und Anzeigen .
2. Die örtliche Sicherheitspolizei des Bundes weigert sich standhaft, im Bereich der Bundesschulen einzuschreiten, solange sie nicht direkt von den unmittelbar zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden .
3 . Zuständige Behörde 1. Instanz wäre der neue Bürgermeister von Neumarkt : der jedoch hat laut Dokument im " sessionnet " vor etlichen Tagen in der Gemeindevertretung sogar überredungsvoll durchgepeitscht eine völlig illegale Aufweichung der OPV aus Anlass einer Schachmeisterschaft !
" AUSZUG aus der NIEDERSCHRIFT STADTRAT - SITZUNG vom 9.9.2014................
PUNKT 7.3 RAUCHGELEGENHEIT für SCHACHTURNIER in der NMS Neumarkt
Bürgermeister DI RIEGER : Der Schachklub ist in der NMS untergebracht . Bei Turnieren dürfen sich auch die Raucher nicht entfernen, um nicht über elektronische Medien Hilfe zu erhalten. Darum schreibt der Schachverband eine Rauchgelegenheit vor Ort vor. Alle Mitglieder des Stadtrates lehnen dies unter Hinweis auf die Vorbildwirkung und die gesetzliche Situation ( Schulgebäude, Verbot des Rauchens in öffentlichen Gebäuden und insbesondere in Schulen ) vehement ab. Es darf keinerlei Ausnahmen geben. " FdRdA Amtsleiter Mag Peter REIFBERGER
" TOP 11 SITZUNG der GEMEINDEVERTRETUNG vom 24.9.2014
Änderung der Ortspolizeilichen Verordnung Rauchverbot im Schulzentrum für Bundesliga - Turniere des Schachklubs.................
BM RIEGER : Es findet heuer die Bundesliga im Schachsport statt, deshalb müssen wir die Verordnung diesbezüglich abändern. Der dafür vorgesehene Platz soll außerhalb des Gebäudes sein. Ein Bereich beim Lehrereingang wird als Rauchplatz verwendet, wo zum genannten Zeitpunkt geraucht werden darf. Damit können die Bestimmungen des Schachverbandes eingehalten werden, da ansonsten die Bundesliga - Spiele nicht in Neumarkt stattfinden können. "
Abstimmungsergebnis in der GV : einstimmig angenommen mit 18 Stimmen PRO !
Dies trotz einstimmigem VETO durch den Stadtrat !!!
4. Behörde 2. Instanz wäre die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung und dies sogar mehrfach, weil sowohl sicherheitspolizeiliche Aspekte vorliegen als auch gesundheitspolizeiliche und zusätzlich schulrechtliche. Die BH will jedoch mit solchen " Lappalien " ebenfalls nicht belästigt werden, wie mir immer wieder mitgeteilt worden ist. Da es mir unmöglich ist, die Straftäter namentlich anzuzeigen und die Polizei sogar die Mitwirkung zur Identitätsfeststellung im Sinne der ausführlichen diesbezüglichen Vorschriften im VStG strikt verweigert................kann diese BH als Verwaltungsstrafbehörde keine Strafverfahren durchführen, soferne sie nicht ausdrücklich doch die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes direkt ins Minenfeld schickt zu wirksamen & erfolgreichen Erhebungen ! Siehe oben !
5. Der regierende Landeshauptmann von Salzburg in seiner Funktion als Landesstatthalter der Bundesregierung im Bereich des Landesschulrates, zugleich als gebürtiger Neumarkter, ist nun offiziell genau so unter strafrechtlicher Anklage wie seinerzeit sein Vater vor exakt. 30 Jahren :
Damals hatte LHM WILFRIED I. eine verbindliche Weisung der Bundesregierung betreffend die Öffnungszeiten am 8.Dezember stur missachtet und war dann als Angeklagter vor dem Verfassungsgerichtshof gelandet - den Filius hatte er bereits mit als strafrechtlichen Verteidiger !
Und heute verweigert LHM WILFRIED II. ebenso stur und unbelehrbar die entsprechende verbindliche WEISUNG aus dem BMBF wie oben verlinkt als verantwortlicher Präsident des Landesschulrates ! Noch jedoch schlafen alle Hunde - wer weckt sie auf ???
Wo bleibt die Einhaltung der FCTC BGBl.III/219/2005 über die weltweite Bekämpfung und Ausrottung der Tabakepidemie, die sämtliche Körperschaften der Republik Österreich verpflichtet zur bedingungslosen Mitwirkung im jeweiligen Kompetenzbereich :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2005_III_219&ResultFunctionToken=00a31972-48a5-495a-9cb9-42bd63f9f237&Position=1&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=11.11.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
Wo bleibt die Einhaltung der diesbezüglichen Leitlinien der WHO betreffend Artikel 8 FCTC und der dementsprechenden dringenden " EMPFEHLUNG " der EU im Amtsblatt C 296 /2009
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Nachtrag vom Dienstag, 18.11.2014 abends im " Office Service " in Salzburg : Gestern vormittag habe ich auf der PI Neumarkt sämtliche vorgelegten Dokumente wieder abgeholt, weil sich die Polizei strikt weigert, auch nur in irgendeiner Weise tätig zu werden. Ich betonte dort ausdrücklich nochmals, dass der angezeigte Sachverhalt insgesamt den Tatbestand auch nach § 16 SPG erfüllt : Da etliche strafgerichtliche Tatbestände vorliegen, handelt es sich insgesamt um eine " Allgemeine Gefahr ", weil die hochkriminellen Auswirkungen der Tabakmafia hier auch in den Schulbereich wirken als " Gefährlicher Angriff ". Somit wäre die Bundespolizei in ihrer Funktion als Kriminalpolizei zur amtswegigen " Gefahrenerforschung " strengstens verpflichtet. Die Bundespolizei jedoch steckt hier den Kopf in den Sand und tut rein gar nichts !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40162532/NOR40162532.pdf
Anschließend bin ich sofort auf das Gemeindeamt rübergegangen und wollte dies dem Bürgermeister persönlich ganz kurz nur mitteilen : er weigerte sich strikt, mich auch nur anzuhören eine einzige Minute. Die Gemeinde Neumarkt steht auf dem Standpunkt, dass die Bundespolizei diese OPV vollziehen muss, zumalen seinerzeit im Februar 2008 die Initiative dafür ja tatsächlich von der örtlichen Bundespolizei ausgegangen war in Verbindung mit dem damaligen HSD HANSEL Johann.
SCHLUSS MIT RAUCHERWAHNSINN & RAUCHERTERROR IN ALLEN SCHULBEREICHEN IM LANDE SALZBURG ! ! !
https://www.dontsmoke.at/
zuletzt geändert am Montag, 24.11.2014 im " Office Service "
Freitag, 20. Juni 2014
VARENA VÖCKLABRUCK : ERHEBLICHES DAUERPROBLEM !
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAKGESETZ - NICHTRAUCHERSCHUTZ
1. Gegen den verantwortlichen Geschäftsführer von " CAFE & ARENA "
2. Gegen den verantwortlichen Leiter des EKZ " VARENA " in 4840 VÖCKLABRUCK, Linzerstraße 50
An die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Handen Dr. Martin GSCHWANDTNER persönlich
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/bh_voecklabruck_DEU_HTML.htm
Zum Sachverhalt :
Am Mittwoch, 18.Juni 2014, besuchte ich das EKZ VARENA und konsumierte von 12 Uhr bis 13 Uhr im offenen Bereich des Betriebes von " CAFE & ARENA " ( also in der Mall neben dem Holzgeländer ) im Obergeschoss des EKZ einen " Verlängerten " und dazu eine Kardinalschnitte ( Rechnung liegt bei ! ) Dabei musste ich leider feststellen, dass aus dem stark frequentierten Raucherraum permanent in erheblichem Ausmaß hochgiftiger Tabakrauch in die Mall strömt, weil die mittlere Eingangstür offensichtlich während der gesamten Betriebszeit im geöffneten Zustand arretiert wird . Schon nach wenigen Minuten bekam ich Kopfweh durch diese unfreiwillige Tabakrauchexposition im " Raum öffentlichen Ortes " nach der Definition des § 13 Tabakgesetz !
Dieses Lokal wurde nachweislich schon mehrfach wegen dieses Übelstandes angezeigt, jedoch offensichtlich ohne Erfolg. Als Beweis lege ich bei ein E - Mail vom 24.Februar 2011, das Herr Berthold REITER von der BH - VB an den Verein " Krebspatienten für Krebspatienten " gesandt hatte und im Forum des " Rauchsheriff " veröffentlicht worden ist.
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=kpkl6r2l5v4gfpdcd3ooobjf4qqocu1lis1coplt3enbedu4c3t0&topic=583.0
Bei mehreren Besuchen in der VARENA in den vergangenen Jahren war leider immer wieder dasselbe Problem erkennbar . Wenngleich die jeweils doppelten Glasschiebetüren an den Seiten geschlossen sind, so strömt doch durch förmlichen Kamineffekt der hochtoxische Tabakrauch ständig durch diese mittlere Tür ( einfache Schwenktüre aus Glas ) in die Mall . Wird nun argumentiert, dass nur mit derart fixierter offener Tür der Betrieb in der Praxis aufrechterhalten werden kann, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dann automatisch das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs. 1 TabakG zum Tragen kommt, weil eben nicht gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch in den Verbotsbereich austritt.
Besonders hinweisen muss ich in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Center - Managers nach der offiziellen Rechtsposition des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5.3.2009 mit GZ. BMG - 22180 - 0154 - III/B/2009, wie sie nach wie vor auf der Homepage des BMG veröffentlicht ist :
http://bmg.cms.apa.at/cms/home//standard.html?preview=1&channel=CH1041&doc=CMS1397468657162
Es ist also genau zu überprüfen, ob die Centerleitung möglicherweise den dauerhaften diesbezüglichen Gesetzesbruch bewusst duldet und somit unterstützt . Auch die gesamte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig : das bewusste Offenhalten einer solchen Verbindungstür zwischen einem Raucherraum und dem allgemeinen Mallbereich ist nicht zu dulden und führt zur erheblichen Strafbarkeit, bei Unbeugsamkeit notwendigerweise zur Lokalsperre und zum Konzessionsentzug .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2012110235_20130617X00
Gemäß dem " LEITBILD " der BH - VB auf der Homepage " Besondere Anliegen für uns sind GESUNDHEIT, soziale und allgemeine Sicherheit......." darf ich Sie nun persönlich dringend ersuchen, dafür zu sorgen, dass nach jahrelanger Gesetzesmissachtung durch den Betreiber des " CAFE & ARENA " der gesetzeskonforme Zustand dauerhaft sichergestellt wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen Behörde. Sie haben im Interview mit der " Bezirksrundschau " Vöcklabruck vom 8.1.2009 eine konsequente Vorgangsweise der Sanitätsbehörde des Bezirkes bei Gesetzesübertretungen zugesagt .
Laut Präambel der FCTC BGBl. III/ Nr.219/2005 ist unauslöschlich im Bundesrecht der Republik Österreich verankert, dass auch das Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen kann und somit die vorsätzliche Gefährdung und Schädigung durch Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte auch zur Verantwortung nach dem § 177 StGB führen kann.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509
Schon seit dem 21.8.2003 ist durch BGBl.I / Nr.74 allgemein festgestellt
" RAUCHEN KANN TÖDLICH SEIN "
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG ERHEBLICHEN SCHADEN ZU "
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Verfassungsrichter-fuer-strenges-Rauchverbot-in-Einkaufszentren;art4,282024
Auch der Verfassungsgerichtshof in Wien hat im Beschwerdeverfahren B 776/09 ( Sammlungsnummer 18895 ) dem Nichtraucherschutz in EKZ absoluten Vorrang vor allen anderen Überlegungen eingeräumt .
Diese öffentliche Strafanzeige wird der zuständigen Behörde " Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck " einerseits nun mit e - Mail zur Kenntnis gebracht, andererseits auch in Papierform samt etlichen Unterlagen über die Post AG eingeschrieben zugestellt.
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=697.0
Herzlichen Dank auch dem Betreiber der oben verlinkten Internet - Datei " RAUCHSHERIFF " für die gefällige zusätzliche Veröffentlichung !
zuletzt geändert am 22.6.2014
1. Gegen den verantwortlichen Geschäftsführer von " CAFE & ARENA "
2. Gegen den verantwortlichen Leiter des EKZ " VARENA " in 4840 VÖCKLABRUCK, Linzerstraße 50
An die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Handen Dr. Martin GSCHWANDTNER persönlich
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/bh_voecklabruck_DEU_HTML.htm
Zum Sachverhalt :
Am Mittwoch, 18.Juni 2014, besuchte ich das EKZ VARENA und konsumierte von 12 Uhr bis 13 Uhr im offenen Bereich des Betriebes von " CAFE & ARENA " ( also in der Mall neben dem Holzgeländer ) im Obergeschoss des EKZ einen " Verlängerten " und dazu eine Kardinalschnitte ( Rechnung liegt bei ! ) Dabei musste ich leider feststellen, dass aus dem stark frequentierten Raucherraum permanent in erheblichem Ausmaß hochgiftiger Tabakrauch in die Mall strömt, weil die mittlere Eingangstür offensichtlich während der gesamten Betriebszeit im geöffneten Zustand arretiert wird . Schon nach wenigen Minuten bekam ich Kopfweh durch diese unfreiwillige Tabakrauchexposition im " Raum öffentlichen Ortes " nach der Definition des § 13 Tabakgesetz !
Dieses Lokal wurde nachweislich schon mehrfach wegen dieses Übelstandes angezeigt, jedoch offensichtlich ohne Erfolg. Als Beweis lege ich bei ein E - Mail vom 24.Februar 2011, das Herr Berthold REITER von der BH - VB an den Verein " Krebspatienten für Krebspatienten " gesandt hatte und im Forum des " Rauchsheriff " veröffentlicht worden ist.
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=kpkl6r2l5v4gfpdcd3ooobjf4qqocu1lis1coplt3enbedu4c3t0&topic=583.0
Bei mehreren Besuchen in der VARENA in den vergangenen Jahren war leider immer wieder dasselbe Problem erkennbar . Wenngleich die jeweils doppelten Glasschiebetüren an den Seiten geschlossen sind, so strömt doch durch förmlichen Kamineffekt der hochtoxische Tabakrauch ständig durch diese mittlere Tür ( einfache Schwenktüre aus Glas ) in die Mall . Wird nun argumentiert, dass nur mit derart fixierter offener Tür der Betrieb in der Praxis aufrechterhalten werden kann, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dann automatisch das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs. 1 TabakG zum Tragen kommt, weil eben nicht gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch in den Verbotsbereich austritt.
Besonders hinweisen muss ich in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Center - Managers nach der offiziellen Rechtsposition des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5.3.2009 mit GZ. BMG - 22180 - 0154 - III/B/2009, wie sie nach wie vor auf der Homepage des BMG veröffentlicht ist :
http://bmg.cms.apa.at/cms/home//standard.html?preview=1&channel=CH1041&doc=CMS1397468657162
Es ist also genau zu überprüfen, ob die Centerleitung möglicherweise den dauerhaften diesbezüglichen Gesetzesbruch bewusst duldet und somit unterstützt . Auch die gesamte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig : das bewusste Offenhalten einer solchen Verbindungstür zwischen einem Raucherraum und dem allgemeinen Mallbereich ist nicht zu dulden und führt zur erheblichen Strafbarkeit, bei Unbeugsamkeit notwendigerweise zur Lokalsperre und zum Konzessionsentzug .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2012110235_20130617X00
Gemäß dem " LEITBILD " der BH - VB auf der Homepage " Besondere Anliegen für uns sind GESUNDHEIT, soziale und allgemeine Sicherheit......." darf ich Sie nun persönlich dringend ersuchen, dafür zu sorgen, dass nach jahrelanger Gesetzesmissachtung durch den Betreiber des " CAFE & ARENA " der gesetzeskonforme Zustand dauerhaft sichergestellt wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen Behörde. Sie haben im Interview mit der " Bezirksrundschau " Vöcklabruck vom 8.1.2009 eine konsequente Vorgangsweise der Sanitätsbehörde des Bezirkes bei Gesetzesübertretungen zugesagt .
Laut Präambel der FCTC BGBl. III/ Nr.219/2005 ist unauslöschlich im Bundesrecht der Republik Österreich verankert, dass auch das Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen kann und somit die vorsätzliche Gefährdung und Schädigung durch Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte auch zur Verantwortung nach dem § 177 StGB führen kann.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509
Schon seit dem 21.8.2003 ist durch BGBl.I / Nr.74 allgemein festgestellt
" RAUCHEN KANN TÖDLICH SEIN "
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG ERHEBLICHEN SCHADEN ZU "
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Verfassungsrichter-fuer-strenges-Rauchverbot-in-Einkaufszentren;art4,282024
Auch der Verfassungsgerichtshof in Wien hat im Beschwerdeverfahren B 776/09 ( Sammlungsnummer 18895 ) dem Nichtraucherschutz in EKZ absoluten Vorrang vor allen anderen Überlegungen eingeräumt .
Diese öffentliche Strafanzeige wird der zuständigen Behörde " Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck " einerseits nun mit e - Mail zur Kenntnis gebracht, andererseits auch in Papierform samt etlichen Unterlagen über die Post AG eingeschrieben zugestellt.
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=697.0
Herzlichen Dank auch dem Betreiber der oben verlinkten Internet - Datei " RAUCHSHERIFF " für die gefällige zusätzliche Veröffentlichung !
zuletzt geändert am 22.6.2014
Samstag, 31. Mai 2014
WELT - NR - TAG 2014 : FUMARIA XXXL- LARGE MARKE LUTZ !
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAK - GESETZ :
MISSACHTUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES
zugleich gemäß § 177 STRAFGESETZBUCH :
FAHRLÄSSIGE GEMEINGEFÄHRDUNG
Gegen die zentrale Geschäftsführung der Firma XXXL LUTZ Möbelhandel KG mit Hauptsitz in A - 4600 WELS , Römerstraße 39
Fortgesetzte Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 TabakG seit dem 1.1.2005 sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009 bzw. seit dem 1.7.2010 in der Filiale A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg .
1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf
2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung zur vorschriftsmäßigen Weiterleitung an die nach § 27 VStG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600 Wels
3. An die Landes - Sanitätsdirektion Salzburg als mittelbare Bundesverwaltung
4. An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois STÖGER
Zum SACHVERHALT : Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung von XXXL LUTZ Möbelhandel KG in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz in gravierender Weise.
Wie soeben heute, am 31.Mai 2014 ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung nach § 13a Abs. 1 TabakG ein XXXL - RAUCHERBEREICH mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!) betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .
Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien mit GZ. 2013/11/0137 ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG unterfallen und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/
Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009 ein grundsätzliches Rauchverbot auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein, wenn es sich um einen " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige Gesetzesverletzung darstellt .
Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus " KIKA " hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen, dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche . Desgleichen das Möbelhaus " LEINER" in Salzburg . Diese Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des " Unlauteren Wettbewerbes " durch XXXL LUTZ im Bereich Rauchen in der Gastronomie !!
Es gibt gerade heute am internationalen Nichtrauchertag Anlass genug Rückschau zu halten : das am 1.1.2005 bereits in Kraft getretene Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004 wurde praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von XXXL LUTZ in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den Übergangsbestimmungen des § 18 TG bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein völlig illegales " XXXL - RAUCHERPARADIES " betrieben wird ohne die
geringsten Skrupel !
Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir : " Die Botschaft des Unternehmens ist : " Beim XXXLutz ist alles XXXL ". Der Markenslogan XXXL ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "
https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw
http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania
Somit wird eine XXXL - STRAFAKTION gegen die
verantwortliche Geschäftsführung von XXXLUTZ proklamiert und alle " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten hat kürzlich mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ. LVwG - MD -13 - 0034 festgestellt : " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der TATORT bei Unterlassungsdelikten dort, wo die DISPOSITIONEN & ANWEISUNGEN zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am SITZ des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH 28.02.2012 Zl. 2011/04/0181 ; 21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1
Vor etlichen Wochen war in den " Salzburger Nachrichten " eine interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten " Systemgastronomie " zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma XXXLUTZ für die Gastro ein gewisser Herr Mag. Thomas SALIGER ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für die aufgezeigten Missstände übernehmen im Sinne des § 9 VStG !
Diese Strafanzeige wird auch in Papierform über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !
SCHLUSS MIT MISSACHTUNG DES NICHTRAUCHERSCHUTZES IN DER GASTRONOMIE !
zuletzt geändert am 5. Juni 2014
MISSACHTUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES
zugleich gemäß § 177 STRAFGESETZBUCH :
FAHRLÄSSIGE GEMEINGEFÄHRDUNG
Gegen die zentrale Geschäftsführung der Firma XXXL LUTZ Möbelhandel KG mit Hauptsitz in A - 4600 WELS , Römerstraße 39
Fortgesetzte Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 TabakG seit dem 1.1.2005 sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009 bzw. seit dem 1.7.2010 in der Filiale A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg .
1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf
2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung zur vorschriftsmäßigen Weiterleitung an die nach § 27 VStG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600 Wels
3. An die Landes - Sanitätsdirektion Salzburg als mittelbare Bundesverwaltung
4. An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois STÖGER
Zum SACHVERHALT : Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung von XXXL LUTZ Möbelhandel KG in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz in gravierender Weise.
Wie soeben heute, am 31.Mai 2014 ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung nach § 13a Abs. 1 TabakG ein XXXL - RAUCHERBEREICH mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!) betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .
Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien mit GZ. 2013/11/0137 ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG unterfallen und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/
Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009 ein grundsätzliches Rauchverbot auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein, wenn es sich um einen " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige Gesetzesverletzung darstellt .
Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus " KIKA " hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen, dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche . Desgleichen das Möbelhaus " LEINER" in Salzburg . Diese Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des " Unlauteren Wettbewerbes " durch XXXL LUTZ im Bereich Rauchen in der Gastronomie !!
Es gibt gerade heute am internationalen Nichtrauchertag Anlass genug Rückschau zu halten : das am 1.1.2005 bereits in Kraft getretene Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004 wurde praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von XXXL LUTZ in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den Übergangsbestimmungen des § 18 TG bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein völlig illegales " XXXL - RAUCHERPARADIES " betrieben wird ohne die
geringsten Skrupel !
Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir : " Die Botschaft des Unternehmens ist : " Beim XXXLutz ist alles XXXL ". Der Markenslogan XXXL ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "
https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw
http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania
Somit wird eine XXXL - STRAFAKTION gegen die
verantwortliche Geschäftsführung von XXXLUTZ proklamiert und alle " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten hat kürzlich mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ. LVwG - MD -13 - 0034 festgestellt : " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der TATORT bei Unterlassungsdelikten dort, wo die DISPOSITIONEN & ANWEISUNGEN zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am SITZ des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH 28.02.2012 Zl. 2011/04/0181 ; 21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1
Vor etlichen Wochen war in den " Salzburger Nachrichten " eine interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten " Systemgastronomie " zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma XXXLUTZ für die Gastro ein gewisser Herr Mag. Thomas SALIGER ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für die aufgezeigten Missstände übernehmen im Sinne des § 9 VStG !
Diese Strafanzeige wird auch in Papierform über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !
SCHLUSS MIT MISSACHTUNG DES NICHTRAUCHERSCHUTZES IN DER GASTRONOMIE !
zuletzt geändert am 5. Juni 2014
Mittwoch, 12. März 2014
" RUNDUM EUGENDORF " MISSACHTET SEIT 9 JAHREN RAUCHVERBOT !
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAKGESETZ
gegen die verantwortliche Geschäftsführung des öffentlichen Dienstleistungszentrums " RUNDUM " in A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg, Kirchenstraße 37
An die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung, Karl - Wurmb - Straße 17, 5020 Salzburg
Zu Handen des Herrn Bezirkshauptmannes Dr. Reinhold MAYER persönlich .
Zum Sachverhalt :
Seit dem 1. Jänner 2005 gilt bekanntlich das umfassende Rauchverbot in allen " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz in der Fassung des BGBl.I/167/2004 mit umfangreichen Erläuterungen in der diesbezüglichen Regierungsvorlage 700 d. B. NR / XXII.GP. sowie in der entsprechenden Information des zuständigen Bundesministerium für Gesundheit.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG
Die verantwortliche Geschäftsführung dieses multifunktionellen Gewerbeobjektes missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005 dieses gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird, wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !
Heute Mittwoch 12.März 2014 um ziemlich exakt 14 Uhr sprach ich im 1. Stock des " RUNDUM " einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der dort ansässigen Firma WSM Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten Stiegenhaus ausdrücklich toleriert und das gesetzliche Verbot durch " hausinterne Vereinbarung " gegenstandslos gemacht worden sei !!!
Dieser Sachverhalt ist symptomatisch für eine nach wie vor weitverbreitete Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne Vereinbarungen gesetzliche Bestimmungen nach Lust & Laune beiseiteschieben ! Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz und auch mehrere Ärzte und dergleichen. Auch hier gehen tagtäglich Polizeibeamte aus & ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, örtliche Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche Rauchverbot zum Nutzen aller durchzusetzen !
Somit ist festzustellen : besonders frevelhafte Missachtung einer sanitätspolizeilichen Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :
Missachtung der Kennzeichnungspflichten nach § 13 b Tabakgesetz, Missachtung der Obliegenheiten nach § 13 c Tabakgesetz und somit massive mehrfache Strafbarkeit nach § 14 Tabakgesetz .
Der Herr Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !
Der ANZEIGER und ZEUGE :
Karl STANGL. Gewerbegebiet Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Zustellung :
1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at
2. Mail an reinhold.mayer@salzburg.gv.at
3. Mail an PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at
4. Mail an ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
5. Printversion in bester Qualität Farbe eingeschrieben per Post AG an die BH - SL aufgegeben am 13.3.2014 auf der Postfiliale Straßwalchen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG
Die verantwortliche Geschäftsführung dieses multifunktionellen Gewerbeobjektes missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005 dieses gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird, wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !
Heute Mittwoch 12.März 2014 um ziemlich exakt 14 Uhr sprach ich im 1. Stock des " RUNDUM " einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der dort ansässigen Firma WSM Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten Stiegenhaus ausdrücklich toleriert und das gesetzliche Verbot durch " hausinterne Vereinbarung " gegenstandslos gemacht worden sei !!!
Dieser Sachverhalt ist symptomatisch für eine nach wie vor weitverbreitete Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne Vereinbarungen gesetzliche Bestimmungen nach Lust & Laune beiseiteschieben ! Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz und auch mehrere Ärzte und dergleichen. Auch hier gehen tagtäglich Polizeibeamte aus & ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, örtliche Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche Rauchverbot zum Nutzen aller durchzusetzen !
Somit ist festzustellen : besonders frevelhafte Missachtung einer sanitätspolizeilichen Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :
Missachtung der Kennzeichnungspflichten nach § 13 b Tabakgesetz, Missachtung der Obliegenheiten nach § 13 c Tabakgesetz und somit massive mehrfache Strafbarkeit nach § 14 Tabakgesetz .
Der Herr Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !
Der ANZEIGER und ZEUGE :
Karl STANGL. Gewerbegebiet Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Zustellung :
1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at
2. Mail an reinhold.mayer@salzburg.gv.at
3. Mail an PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at
4. Mail an ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
5. Printversion in bester Qualität Farbe eingeschrieben per Post AG an die BH - SL aufgegeben am 13.3.2014 auf der Postfiliale Straßwalchen.
Mittwoch, 22. Januar 2014
VERFASSUNGS - BRUCH durch den VERFASSUNGS - AUSSCHUSS NR !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0031/index.shtml
DURCHQUERUNG von RAUCHERHÖLLEN ABSOLUT UNZUMUTBAR !
Geht es überhaupt noch schlimmer : angebliche " VERFASSUNGS - EXPERTEN " versuchen ein unumstößliches höchstgerichtliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofes " IM NAMEN DER REPUBLIK " auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie eine völlig fehlinterpretierte " authentische Interpretation " durch den Nationalrat anstiften und betreiben ! Im Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :
http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss
Nun werden wir in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion auch im PLENUM des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt - dann können wir gleich sämtliche obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der Tabakmafia als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !
Und der angebliche " Gesundheits - Minister " STÖGER läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.
Denn die Bezirksbehörden verweigern unter dem Einfluss krimineller Elemente weitgehend überhaupt die Vollziehung & Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet und bewiesen wird :
1. CAFE PLAINER in A - 5204 STRASSWALCHEN :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15
Obwohl der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast zweitausend Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen " Mario PLACHUTTA in Wien , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten Offenlassens der Türe zum Raucherraum !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
Klarer & deutlicher geht es wohl nicht mehr ! Somit ergeht nun erneut hier öffentliche ZWEITE STRAFANZEIGE gegen den verantwortlichen INHABER Wolfgang PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014 um ca. 14 Uhr nach einem ungefähr einstündigen Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt ! Seit 2008 werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!
Somit ergibt sich auch der dringende Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "
Diese Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !
Bedenken Sie die eindringliche Warnung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TABAK - GESETZ :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG E R H E B L I C H E N S C H A D E N ZU ! "
Der unmittelbar betroffene ANZEIGER und auch GESCHÄDIGTE nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften :
Karl STANGL, GG Süd 4, A- 5204 STEINDORF bei Straßwalchen, Bundesland Salzburg
Zuletzt geändert : 24. Jänner 2014
DURCHQUERUNG von RAUCHERHÖLLEN ABSOLUT UNZUMUTBAR !
Geht es überhaupt noch schlimmer : angebliche " VERFASSUNGS - EXPERTEN " versuchen ein unumstößliches höchstgerichtliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofes " IM NAMEN DER REPUBLIK " auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie eine völlig fehlinterpretierte " authentische Interpretation " durch den Nationalrat anstiften und betreiben ! Im Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :
http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss
Nun werden wir in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion auch im PLENUM des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt - dann können wir gleich sämtliche obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der Tabakmafia als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !
Und der angebliche " Gesundheits - Minister " STÖGER läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.
Denn die Bezirksbehörden verweigern unter dem Einfluss krimineller Elemente weitgehend überhaupt die Vollziehung & Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet und bewiesen wird :
1. CAFE PLAINER in A - 5204 STRASSWALCHEN :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15
Obwohl der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast zweitausend Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen " Mario PLACHUTTA in Wien , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten Offenlassens der Türe zum Raucherraum !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
Klarer & deutlicher geht es wohl nicht mehr ! Somit ergeht nun erneut hier öffentliche ZWEITE STRAFANZEIGE gegen den verantwortlichen INHABER Wolfgang PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014 um ca. 14 Uhr nach einem ungefähr einstündigen Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt ! Seit 2008 werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!
Somit ergibt sich auch der dringende Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "
Diese Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !
Bedenken Sie die eindringliche Warnung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TABAK - GESETZ :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG E R H E B L I C H E N S C H A D E N ZU ! "
Der unmittelbar betroffene ANZEIGER und auch GESCHÄDIGTE nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften :
Karl STANGL, GG Süd 4, A- 5204 STEINDORF bei Straßwalchen, Bundesland Salzburg
Zuletzt geändert : 24. Jänner 2014
Freitag, 17. Januar 2014
ABSOLUT UNWIDERLEGBAR : KAUSALKETTE in VwGH 2012/11/0235 vom 17.6.13
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
Dienstag, 14. Januar 2014
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NR CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ?
OFFENER BRIEF AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF ZUR LAUFENDEN 2. GESETZESBESCHWERDE GERGELY zu § 13 a TABAKGESETZ
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf
http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html
http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420
http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NATIONALRAT
CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ???
Bei erneuter genauer Betrachtung der im Oktober 2008 bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde von Gastronom Stefan GERGELY; Wien wird jedem aufrichtigen Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH die völlig unklaren Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !
Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu hat die " Koalition " Antrag auf authentische Interpretation wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.
Wer nun kommt dem anderen zuvor ! ? Wird vielleicht doch der VfGH noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG aufheben und dem ganzen endlosen Chaos doch ein abruptes Ende bereiten, noch bevor das Plenum des Nationalrates die stumpfsinnige Aktion non GERSTL & WITTMANN nachplappert ???
Wer in den vergangenen 5 Jahren die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100 veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genauestens analysiert - der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :
SOFORTIGE AUFHEBUNG VON § 13 a Absatz 2 bis 5 TABAKGESETZ durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF !!!
Das würde die Bundesregierung gehörig unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie endlich verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen Verpflichtungen nach der FCTC sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009 entsprochen würde.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14
zuletzt geändert am 16.1.2014 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf
http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html
http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420
http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NATIONALRAT
CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ???
Bei erneuter genauer Betrachtung der im Oktober 2008 bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde von Gastronom Stefan GERGELY; Wien wird jedem aufrichtigen Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH die völlig unklaren Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !
Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu hat die " Koalition " Antrag auf authentische Interpretation wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.
Wer nun kommt dem anderen zuvor ! ? Wird vielleicht doch der VfGH noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG aufheben und dem ganzen endlosen Chaos doch ein abruptes Ende bereiten, noch bevor das Plenum des Nationalrates die stumpfsinnige Aktion non GERSTL & WITTMANN nachplappert ???
Wer in den vergangenen 5 Jahren die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100 veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genauestens analysiert - der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :
SOFORTIGE AUFHEBUNG VON § 13 a Absatz 2 bis 5 TABAKGESETZ durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF !!!
Das würde die Bundesregierung gehörig unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie endlich verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen Verpflichtungen nach der FCTC sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009 entsprochen würde.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14
zuletzt geändert am 16.1.2014 !
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