Samstag, 31. Mai 2014

WELT - NR - TAG 2014 : FUMARIA XXXL- LARGE MARKE LUTZ !

STRAFANZEIGE  gemäß § 14  TABAK - GESETZ  : 

MISSACHTUNG  des NICHTRAUCHERSCHUTZES

           zugleich        gemäß  § 177  STRAFGESETZBUCH : 

FAHRLÄSSIGE  GEMEINGEFÄHRDUNG

Gegen die zentrale Geschäftsführung  der Firma  XXXL  LUTZ  Möbelhandel  KG  mit  Hauptsitz in A - 4600  WELS , Römerstraße 39

Fortgesetzte  Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in  " Räumen öffentlicher Orte "  nach § 13 TabakG  seit dem 1.1.2005  sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009  bzw. seit dem 1.7.2010   in der Filiale  A - 5301  EUGENDORF  bei Salzburg .

1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf

2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung  zur vorschriftsmäßigen  Weiterleitung  an die nach § 27 VStG  zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600  Wels

3. An  die Landes - Sanitätsdirektion  Salzburg  als mittelbare Bundesverwaltung

4.  An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois  STÖGER

         Zum   SACHVERHALT :  Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung  von XXXL  LUTZ  Möbelhandel  KG  in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet  besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die  sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz  in  gravierender Weise.

       Wie soeben  heute, am  31.Mai 2014  ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF  ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung  nach § 13a Abs. 1 TabakG  ein  XXXL  - RAUCHERBEREICH  mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!)  betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .

    Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien  mit GZ. 2013/11/0137  ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes  ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG  unterfallen  und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1

http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/


       Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009  ein grundsätzliches Rauchverbot  auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein,  wenn es sich um einen  " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige   Gesetzesverletzung darstellt .

       Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar  und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus  " KIKA "  hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen   Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen,  dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche .  Desgleichen das Möbelhaus  " LEINER"  in Salzburg . Diese  Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des  " Unlauteren Wettbewerbes " durch  XXXL LUTZ  im Bereich  Rauchen  in der Gastronomie !!

       Es gibt gerade heute am internationalen  Nichtrauchertag Anlass genug  Rückschau zu halten :  das am 1.1.2005  bereits in Kraft getretene  Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte "  nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004  wurde  praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von  XXXL  LUTZ  in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den  Übergangsbestimmungen des § 18 TG  bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren  gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein  völlig illegales  "  XXXL -  RAUCHERPARADIES "  betrieben wird ohne die

geringsten Skrupel !

        Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen  und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir :  " Die Botschaft des Unternehmens ist :  " Beim XXXLutz ist alles  XXXL ". Der Markenslogan  XXXL  ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "

https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw

http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania


   Somit  wird  eine  XXXL  -  STRAFAKTION   gegen  die

verantwortliche Geschäftsführung   von  XXXLUTZ   proklamiert  und alle  " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche  Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.

    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten  hat kürzlich  mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ.  LVwG - MD -13 - 0034  festgestellt :  " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der  TATORT   bei Unterlassungsdelikten dort,   wo die   DISPOSITIONEN  &  ANWEISUNGEN  zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.  Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am   SITZ  des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle  Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte  bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH  28.02.2012  Zl. 2011/04/0181 ;  21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1


           Vor etlichen  Wochen war in den  " Salzburger Nachrichten " eine  interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten  " Systemgastronomie "  zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma  XXXLUTZ  für die  Gastro ein gewisser Herr Mag.  Thomas  SALIGER  ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für  die aufgezeigten  Missstände übernehmen im Sinne des  § 9 VStG !


       Diese  Strafanzeige wird auch in Papierform  über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !

SCHLUSS   MIT   MISSACHTUNG   DES   NICHTRAUCHERSCHUTZES   IN  DER  GASTRONOMIE  !

zuletzt  geändert am 5. Juni  2014