STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAK - GESETZ :
MISSACHTUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES
zugleich gemäß § 177 STRAFGESETZBUCH :
FAHRLÄSSIGE GEMEINGEFÄHRDUNG
Gegen die zentrale Geschäftsführung der Firma XXXL LUTZ Möbelhandel KG mit Hauptsitz in A - 4600 WELS , Römerstraße 39
Fortgesetzte Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 TabakG seit dem 1.1.2005 sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009 bzw. seit dem 1.7.2010 in der Filiale A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg .
1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf
2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung zur vorschriftsmäßigen Weiterleitung an die nach § 27 VStG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600 Wels
3. An die Landes - Sanitätsdirektion Salzburg als mittelbare Bundesverwaltung
4. An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois STÖGER
Zum SACHVERHALT : Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung von XXXL LUTZ Möbelhandel KG in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz in gravierender Weise.
Wie soeben heute, am 31.Mai 2014 ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung nach § 13a Abs. 1 TabakG ein XXXL - RAUCHERBEREICH mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!) betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .
Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien mit GZ. 2013/11/0137 ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG unterfallen und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/
Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009 ein grundsätzliches Rauchverbot auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein, wenn es sich um einen " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige Gesetzesverletzung darstellt .
Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus " KIKA " hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen, dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche . Desgleichen das Möbelhaus " LEINER" in Salzburg . Diese Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des " Unlauteren Wettbewerbes " durch XXXL LUTZ im Bereich Rauchen in der Gastronomie !!
Es gibt gerade heute am internationalen Nichtrauchertag Anlass genug Rückschau zu halten : das am 1.1.2005 bereits in Kraft getretene Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004 wurde praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von XXXL LUTZ in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den Übergangsbestimmungen des § 18 TG bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein völlig illegales " XXXL - RAUCHERPARADIES " betrieben wird ohne die
geringsten Skrupel !
Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir : " Die Botschaft des Unternehmens ist : " Beim XXXLutz ist alles XXXL ". Der Markenslogan XXXL ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "
https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw
http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania
Somit wird eine XXXL - STRAFAKTION gegen die
verantwortliche Geschäftsführung von XXXLUTZ proklamiert und alle " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten hat kürzlich mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ. LVwG - MD -13 - 0034 festgestellt : " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der TATORT bei Unterlassungsdelikten dort, wo die DISPOSITIONEN & ANWEISUNGEN zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am SITZ des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH 28.02.2012 Zl. 2011/04/0181 ; 21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1
Vor etlichen Wochen war in den " Salzburger Nachrichten " eine interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten " Systemgastronomie " zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma XXXLUTZ für die Gastro ein gewisser Herr Mag. Thomas SALIGER ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für die aufgezeigten Missstände übernehmen im Sinne des § 9 VStG !
Diese Strafanzeige wird auch in Papierform über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !
SCHLUSS MIT MISSACHTUNG DES NICHTRAUCHERSCHUTZES IN DER GASTRONOMIE !
zuletzt geändert am 5. Juni 2014
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