Donnerstag, 19. März 2015

TYPISCH AK und auch TYPISCH ÖGB !

ARBEITERKAMMER  HALLEIN  MISSACHTET   TABAKGESETZ  !

http://sbg.arbeiterkammer.at/ueberuns/kontakt/bezirksstellen/tennengau/index.html

     Gestern , den 18.3.2015  um  11 Uhr 40  wurde am Polizeiamt der Bezirkshauptmannschaft   HALLEIN durch die Sachbearbeiterin Frau Verena  RAMSAUER  folgende  niederschriftliche  Strafanzeige  aufgenommen :

        " Ich möchte hiermit  Anzeige gem. § 14 Tabakgesetz  -  Nichtraucherschutz  gegen das AK - Cafe in Hallein , zugleich gegen die Hausverwaltung des AK - Gebäudes erstatten .

        Ich verfolge seit dem Inkrafttreten der  Tabakgesetznovelle 2008 ( BGBl.I/120 ) am 1.1.2009, dass im  AK - Gebäude neben dem Bahnhof Hallein, tagtäglich während der gesamten Öffnungszeit , die Eingangstüre zum AK - Cafe  bewusst offengelassen wird, obwohl dieses AK - Cafe  als Einraumbetrieb unter 50 m²  als Raucherbetrieb geführt wird . Heute am 18.3.2015, soeben um ca. 11 Uhr 30 habe ich mit Sicherheit zum hundertstenmale  den selben  Sachverhalt  vorgefunden . Im Lokal waren ca. 10 Raucher  ganz eifrig beim Qualmen , die Eingangstüre ist sperrangelweit offen, der Tabakrauch dringt ungehindert ins Foyer  des AK - Gebäudes.

         Mehrere  Versuche den verantwortlichen  " INHABER "  des Gebäudes zu entsprechenden Konsequenzen  zu animieren waren bislang völlig vergeblich . Ich habe in der Anmeldung  der AK heute wiederum das Problem zur Sprache gebracht  und wurde erneut auf primitivste Art abgewimmelt . Sie sehen überhaupt  keine Problemlage und keine Verantwortlichkeit ihrerseits : " Was sollte da schon verboten sein ? ............"
          Diesbezüglich gibt es jedoch seit dem März 2009  einen umfangreichen Durchführungserlass aus dem zuständigen BMG  über die Verantwortlichkeit  des Inhabers einer multifunktionalen Immobilie  mit mehreren verschiedenen Verwendungsarten ( BMG - 22180 - 0154 - III/B - 2009. ) Dieser Durchführungserlass wird dieser Strafanzeige  in der PDF - Internetversion beigelegt . Eine umfangreiche Stellungnahme meinerseits erfolgt in den nächsten Tagen wie üblich im Internet auf der Adresse : www.effumatum .blogspot.co.at "    #   TEXT   ENDE   #

http://effumatum.blogspot.co.at/2013/10/effumatum-ausgeraucht-kapnopolis-raumt_5.html

http://bmg.cms.apa.at/cms/home/attachments/9/5/4/CH1041/CMS1397468657162/bemuehungen_inhaber_oeffentl_orte.pdf


         Dazu ist nun ergänzend und klarstellend folgendes nachzutragen :

Wer  das Gebäude der  " ARBEITERKAMMER  &  GEWERKSCHAFTSBUND "  in Hallein betritt , der gelangt zuerst in ein Foyer mit  den üblichen Info - Tafeln etc , somit in einen  " Raum öffentlichen Ortes " nach der Legaldefinition des Tabakgesetzes in § 1 Ziffer 11 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40059196/NOR40059196.pdf

://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100929/NOR40100929.pdf

In diesem Bereich gilt also das strikte Rauchverbot  nach § 13  TG  und natürlich auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung  nach § 13 b  und sämtliche Obliegenheiten nach § 13 c

//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf

/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf

Diesbezüglich gibt es hier ja tatsächlich keine Beschwerde : diesen Obliegenheiten ist die Hausverwaltung ausreichend nachgekommen !

JEDOCH : durch die ständig bewusst und absichtlich offengelassene Tür des Cafe - Betriebes  dringt unerlaubter Weise der hochgiftige Tabakrauch in den Verbotsbereich ! Für den Inhaber / Betreiber des Cafe gilt grundsätzlich § 13 a Tabakgesetz Absatz 1

www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf

Wenn er den Betrieb  generell mit zum Foyer hin geöffneter Türe  betreibt, dann ist dieser Betreiber  NICHT  berechtigt , die Ausnahmebestimmung des Absatz 2 in Anspruch zu nehmen und er muss zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach Abs. 1 einhalten und auch wirksam durchsetzen .

         Da sich jedoch dieser Inhaber keinen Deut darum schert und seit mehreren Tausend Betriebstagen das Gesetz rotzfrech missachtet ohne die geringsten Skrupel  und auch der verantwortliche Inhaber des Gesamtgebäudes bislang keinerlei Bemühung gezeigt hat , Recht & Gesetz  durchzusetzen  im Sinne des beigelegten Durchführungserlasses BMG  -  besteht  somit doppelte  Strafbarkeit  sowohl gegen den gastronomischen  Betreiber als auch gegen die AK - Führung !

    SYMPTOMATISCH   war wieder einmal das gesamte  " Begleitgeschehen " :  Ich versuchte zuerst auf dem  GESUNDHEITSAMT  eine formelle  sanitätspolizeiliche  Strafanzeige  niederschriftlich aufnehmen zu lassen : Dort erklärte man sich für nicht zuständig und wollte mich zuerst auf die  benachbarte Wachstube der Bundespolizei verweisen. Selbige jedoch verweigert grundsätzlich  im gesamten Bundesgebiet seit jeher die Übernahme einer solchen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige !  Darauf hin versuchte man, mich ins Gewerbeamt zu schicken , welches jedoch ebenfalls nicht zuständig ist !  Nach längerem Herumtelefonieren  wurde ich dann ins Referat Verkehr & Polizei  geschickt zu einem Herrn Oberamtsrat , der jedoch wiederum als unzuständig zu bezeichnen war !  Letztendlich blieb ich doch im Polizeireferat und Frau Verena  RAMSAUER  notierte die niederschriftliche Anzeige  mit anschließender Vorlage an ihre Vorgesetzte  im Grade einer Juristin !
 
        Was  bedeutet das : nach wie vor  wird von den zuständigen Behörden ihre fachbehördliche Verantwortung geleugnet und  nicht wahrgenommen ! Das Tabakgesetz ist nun einmal  eine sanitätspolizeiliche Vorschrift, im Bundesrecht  -  Index unter der  Hauptgruppe  82  eingeordnet, Untergruppe 02 , im Range völlig gleich dem Suchtmittelgesetz, dem Epidemiegesetz etc. Wie nun kommt es , dass sämtliche Sanitätsbehörden im Bundesland  Salzburg  einschließlich der Landessanitätsdirektion  das nach wie vor nicht wahrhaben wollen, sich keinen Deut scheren um die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes und der konventionskonformen Tabakprävention nach der FCTC ???

       Vor wenigen Tagen berichtete das " RECHTSPANORAMA "  der Tageszeitung  " Die Presse " von einem signifikanten Ausspruch des obersten Fachbeamten dieser Materie im BMG  Dr. Franz  PIETSCH  anlässlich  einer hochkarätigen Veranstaltung im Wiener Juridicum :

" DAS  GESETZ  IST  KLAR   GESCHEITERT  ! "
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4685931/Raucher-kosten-den-Staat-mehr-als-sie-bringen


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