ARBEITERKAMMER HALLEIN MISSACHTET TABAKGESETZ !
http://sbg.arbeiterkammer.at/ueberuns/kontakt/bezirksstellen/tennengau/index.html
Gestern , den 18.3.2015 um 11 Uhr 40 wurde am Polizeiamt der Bezirkshauptmannschaft HALLEIN durch die Sachbearbeiterin Frau Verena RAMSAUER folgende niederschriftliche Strafanzeige aufgenommen :
" Ich möchte hiermit Anzeige gem. § 14 Tabakgesetz - Nichtraucherschutz gegen das AK - Cafe in Hallein , zugleich gegen die Hausverwaltung des AK - Gebäudes erstatten .
Ich verfolge seit dem Inkrafttreten der Tabakgesetznovelle 2008 ( BGBl.I/120 ) am 1.1.2009, dass im AK - Gebäude neben dem Bahnhof Hallein, tagtäglich während der gesamten Öffnungszeit , die Eingangstüre zum AK - Cafe bewusst offengelassen wird, obwohl dieses AK - Cafe als Einraumbetrieb unter 50 m² als Raucherbetrieb geführt wird . Heute am 18.3.2015, soeben um ca. 11 Uhr 30 habe ich mit Sicherheit zum hundertstenmale den selben Sachverhalt vorgefunden . Im Lokal waren ca. 10 Raucher ganz eifrig beim Qualmen , die Eingangstüre ist sperrangelweit offen, der Tabakrauch dringt ungehindert ins Foyer des AK - Gebäudes.
Mehrere Versuche den verantwortlichen " INHABER " des Gebäudes zu entsprechenden Konsequenzen zu animieren waren bislang völlig vergeblich . Ich habe in der Anmeldung der AK heute wiederum das Problem zur Sprache gebracht und wurde erneut auf primitivste Art abgewimmelt . Sie sehen überhaupt keine Problemlage und keine Verantwortlichkeit ihrerseits : " Was sollte da schon verboten sein ? ............"
Diesbezüglich gibt es jedoch seit dem März 2009 einen umfangreichen Durchführungserlass aus dem zuständigen BMG über die Verantwortlichkeit des Inhabers einer multifunktionalen Immobilie mit mehreren verschiedenen Verwendungsarten ( BMG - 22180 - 0154 - III/B - 2009. ) Dieser Durchführungserlass wird dieser Strafanzeige in der PDF - Internetversion beigelegt . Eine umfangreiche Stellungnahme meinerseits erfolgt in den nächsten Tagen wie üblich im Internet auf der Adresse : www.effumatum .blogspot.co.at " # TEXT ENDE #
http://effumatum.blogspot.co.at/2013/10/effumatum-ausgeraucht-kapnopolis-raumt_5.html
http://bmg.cms.apa.at/cms/home/attachments/9/5/4/CH1041/CMS1397468657162/bemuehungen_inhaber_oeffentl_orte.pdf
Dazu ist nun ergänzend und klarstellend folgendes nachzutragen :
Wer das Gebäude der " ARBEITERKAMMER & GEWERKSCHAFTSBUND " in Hallein betritt , der gelangt zuerst in ein Foyer mit den üblichen Info - Tafeln etc , somit in einen " Raum öffentlichen Ortes " nach der Legaldefinition des Tabakgesetzes in § 1 Ziffer 11 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40059196/NOR40059196.pdf
://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100929/NOR40100929.pdf
In diesem Bereich gilt also das strikte Rauchverbot nach § 13 TG und natürlich auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach § 13 b und sämtliche Obliegenheiten nach § 13 c
//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf
/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf
Diesbezüglich gibt es hier ja tatsächlich keine Beschwerde : diesen Obliegenheiten ist die Hausverwaltung ausreichend nachgekommen !
JEDOCH : durch die ständig bewusst und absichtlich offengelassene Tür des Cafe - Betriebes dringt unerlaubter Weise der hochgiftige Tabakrauch in den Verbotsbereich ! Für den Inhaber / Betreiber des Cafe gilt grundsätzlich § 13 a Tabakgesetz Absatz 1
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf
Wenn er den Betrieb generell mit zum Foyer hin geöffneter Türe betreibt, dann ist dieser Betreiber NICHT berechtigt , die Ausnahmebestimmung des Absatz 2 in Anspruch zu nehmen und er muss zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach Abs. 1 einhalten und auch wirksam durchsetzen .
Da sich jedoch dieser Inhaber keinen Deut darum schert und seit mehreren Tausend Betriebstagen das Gesetz rotzfrech missachtet ohne die geringsten Skrupel und auch der verantwortliche Inhaber des Gesamtgebäudes bislang keinerlei Bemühung gezeigt hat , Recht & Gesetz durchzusetzen im Sinne des beigelegten Durchführungserlasses BMG - besteht somit doppelte Strafbarkeit sowohl gegen den gastronomischen Betreiber als auch gegen die AK - Führung !
SYMPTOMATISCH war wieder einmal das gesamte " Begleitgeschehen " : Ich versuchte zuerst auf dem GESUNDHEITSAMT eine formelle sanitätspolizeiliche Strafanzeige niederschriftlich aufnehmen zu lassen : Dort erklärte man sich für nicht zuständig und wollte mich zuerst auf die benachbarte Wachstube der Bundespolizei verweisen. Selbige jedoch verweigert grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet seit jeher die Übernahme einer solchen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige ! Darauf hin versuchte man, mich ins Gewerbeamt zu schicken , welches jedoch ebenfalls nicht zuständig ist ! Nach längerem Herumtelefonieren wurde ich dann ins Referat Verkehr & Polizei geschickt zu einem Herrn Oberamtsrat , der jedoch wiederum als unzuständig zu bezeichnen war ! Letztendlich blieb ich doch im Polizeireferat und Frau Verena RAMSAUER notierte die niederschriftliche Anzeige mit anschließender Vorlage an ihre Vorgesetzte im Grade einer Juristin !
Was bedeutet das : nach wie vor wird von den zuständigen Behörden ihre fachbehördliche Verantwortung geleugnet und nicht wahrgenommen ! Das Tabakgesetz ist nun einmal eine sanitätspolizeiliche Vorschrift, im Bundesrecht - Index unter der Hauptgruppe 82 eingeordnet, Untergruppe 02 , im Range völlig gleich dem Suchtmittelgesetz, dem Epidemiegesetz etc. Wie nun kommt es , dass sämtliche Sanitätsbehörden im Bundesland Salzburg einschließlich der Landessanitätsdirektion das nach wie vor nicht wahrhaben wollen, sich keinen Deut scheren um die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes und der konventionskonformen Tabakprävention nach der FCTC ???
Vor wenigen Tagen berichtete das " RECHTSPANORAMA " der Tageszeitung " Die Presse " von einem signifikanten Ausspruch des obersten Fachbeamten dieser Materie im BMG Dr. Franz PIETSCH anlässlich einer hochkarätigen Veranstaltung im Wiener Juridicum :
" DAS GESETZ IST KLAR GESCHEITERT ! "
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4685931/Raucher-kosten-den-Staat-mehr-als-sie-bringen
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