SUBSIDIÄRE ANKLAGE samt STRAFANTRAG gemäß Artikel 142 und 143 B-VG der Res Publica Austriaca vor dem Verfassungsgerichtshof Wien .
gegen den Präsidenten des Landesschulrates Salzburg , Dr. Wilfried HASLAUER in seiner Funktion nach dem Bundes - Schulaufsichtsgesetz wegen hartnäckiger NICHTBEFOLGUNG der WEISUNG aus dem Bundesministerium für Bildung RS Nr. 3/2006 , aktualisiert zuletzt im Mai 2014
https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html
Zum Sachverhalt im groben Überblick :
Im totalen Gegensatz zum LSR OÖ Linz verweigert der Landesschulrat Salzburg seit dem Jänner 2006 , somit seit über vollen 10 Jahren , die Befolgung und Durchführung der verbindlichen Weisung über " NICHTRAUCHERSCHUTZ an SCHULEN " des damaligen BMUKK , später BMBWK , nun als BMBF firmierend . Ursprünglich war LHF Mag. Gabi BURGSTALLER Präsidentin des LSR Salzburg und Mag . Herbert GIMPL Amtsführender . Seit der letzten Landtagswahl ist Dr. Wilfried HASLAUER Präsident und Prof. Mag. Johannes PLÖTZENEDER Amtsführender .
In mindestens 30 AHS , BHS , BS und auch LWS im Verantwortungsbereich dieses LSR Salzburg gibt es nach wie vor Raucherbereiche für minderjährige Schüler mit dementsprechenden Passagen in der jeweiligen Hausordnung oder in den Verhaltensvereinbarungen . Dies mit ausdrücklicher Genehmigung durch den LSR Salzburg , wie mehrfach in den Medien zu hören und zu lesen war in den vergangenen 10 Jahren !!! Damit stellen sich die Verantwortlichen im LSR Salzburg frontal gegen die anderslautende verbindliche Anordnung seitens des Bundes im Sinne des Artikels 142 Absatz 2 littera h) B-VG
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40112691/NOR40112691.pdf
Nach mehreren fruchtlosen Urgenzen seitens des zuständigen Bundesministeriums hätte die Bundesregierung längst entschlossen vorgehen müssen gegen diesen eklatanten VERFASSUNGSBRUCH durch die Verantwortlichen im LSR Salzburg ! Davon wurde jedoch Abstand genommen bis dato aus nicht ausreichend bekannten Gründen . Nach vielfachen Beschwerden und Interventionen von diverser Seite wurde jedoch mittlerweile vom Nationalrat in Wien im Rahmen der 8. Novelle zum Tabakgesetz ein öffentlich - rechtliches , nämlich sanitätspolizeiliches Rauchverbot für ausnahmslos alle Beteiligten auf dem Gesamtareal von Schulen beschlossen und im BGBl. I/Nr.101 schon im August 2015 kundgemacht , allerdings mit einer fast dreijährigen Legisvakanz bis zum 1.Mai 2018 !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_101/BGBLA_2015_I_101.pdf
Die Folgen dieser Nichtbefolgung einer verbindlichen Weisung zum Gesundheitsschutz sind gerdezu katastrophal : ungerührt schauen auf den betroffenen Schulen die Direktoren und Lehrer zu , wie sich labile , pubertierende Adoleszenten direkt am Schulareal während der Unterrichtszeit ( die Pausen zählen nach dem Schulrecht zur Unterrichtszeit ! ) dem äußerst schädlichen Rauchen und Inhalieren extrem giftigen Tabakrauchs widmen . Um nicht ständig alle Argumente und Beweismittel wiederholen zu müssen , verweise ich auf die reichlich vorhandene Fachliteratur , insbesondere wie von Univ. Prof. Josef RIEDLER angeboten wird :
http://www.springermedizin.at/artikel/19428-tabakrauchprobleme-bei-kindern-und-jugendlichen
Das Dulden und Fördern der selbstmörderischen KAPNOMANIA durch die minderjährigen Schüler am Schulareal während der Aufsichtszeit nach dem gesamten Schulrecht einschließlich des spezifischen Aufsichtserlasses aus dem BMBF bedeutet :
1. Schwerste Verletzung von § 1 Salzburger Jugendgesetz :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB12014008/LSB12014008.pdf
" Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens , die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit ,.........."
2. Im Endeffekt handelt es sich sogar um massenhafte " Grob fahrlässige Tötung " nach § 81 StGB Abs. 3 mit Strafandrohnng bis zu 5 Jahren im Knast .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173613/NOR40173613.pdf
3. Auch der § 92 StGB ist anwendbar , weil es sich um ein besonders verwerfliches Schädigen handelt durch Missachtung der Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40105137/NOR40105137.pdf
4. Je nach Ausdeutung des Sachverhaltes kommt auch § 177 StGB über die " Fahrlässige Gemeingefährdung " ins Spiel
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173675/NOR40173675.pdf
5. Insgesamt handelt es sich eindeutig auch um Amtsmissbrauch nach § 302 StGB bei den zuständigen Beamten , insbesondere beim Direktor des LSR und bei allen betroffenen Landesschulinspektoren und Schuldirektoren !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40140764/NOR40140764.pdf
Somit kommt nun unmittelbar der Artikel 143 des B-VG in Anwendung :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40045854/NOR40045854.pdf
" Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgenden Handlungen erhoben werden , die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen . In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig , die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über . Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden . "
Somit ergeht zugleich STRAFANTRAG gegen den angeklagten Präsidenten des Landesschulrates Salzburg Dr. Wilfried HASLAUER :
" Der Verfassungsgerichtshof Wien möge gemäß Art. 142 Abs. 4 B-VG erkennen auf sofortigen Verlust des Amtes , sowie wegen besonders erschwerender Umstände ( in contumaciam ! ) auch auf Verlust der politischen Rechte für volle 3 Jahre " .
ZUSTELLUNG an den Verfassungsgerichtshof Wien durch
1. Veröffentlichung im Internet unter www.effumatum.blogspot.co.at
2 . Durch Übersendung eines Direktlinks auf diese Blogpost durch eine separate E - Mail an den Präsidenten des VfGH und an die dortige Medienstelle .
3. Postsendung einer autorisierten und eigenhändig unterschriebenen Papierkopie dieser Blogpost mit Rückschein eigenhändig persönlich gerichtet an den Präsidenten des VfGH Dr. Gerhart HOLZINGER .
REFERENZFALL : VfSlg. 10510 vom 28.6.1985 !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10149372_84E00002_00
ABSENDER und EINSCHREITER : Karl STANGL , GG Süd 4 in A - 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
zuletzt geändert am Freitag , den 6..Mai 2016 um 10 Uhr
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