KURIER 24.9.2017 TREFFPUNKT WIEN OTTAKRING CAFE WEIDINGER : RAUCHERHÖLLE !
Man möchte es nicht für möglich halten : nach wie vor fast jeden Tag in sämtlichen Printmedien kniefällige Verehrung und Anbetung von hoffnungslosen Kapnomanikern durch völlig verblödete JournalistInnen und ähnliches :
https://kurier.at/chronik/wien/treffpunkt-wien-gulasch-als-voodooritual/287.736.118
Hier lesen wir in der Tageszeitung " KURIER " vom Sonntag, 24.9.2017 auf der Seite 21 unter der Rubrik " Chronik " einen umfangreichen Bericht von der Journalistin Anna - Maria BAUER und dazu Fotograph Jörg CHRISTANDL über einen Besuch im Cafe WEIDINGER in Ottakring , um einen sogenannten " Künstler " beim völlig illegalen Kettenrauchen im deklarierten HAUPTRAUM des Lokales zu interviewen und hochzupreisen..............
Wir lesen wörtlich am Anfang des Textes : " Am frühen Abend im Cafe Weidinger : Die Tische im Gürtelkaffeehaus sind fast alle besetzt . Der Kellner hastet ohne Pause mit Gulasch, mit Bier , mit Spritzern durchs Lokal .
Der Hauptraum ist bereits so Zigarettenrauch - geschwängert , dass man die Luft schneiden könnte "
Dann folgt ein umfangreicher Bericht über die todtraurigen Wienerlieder , mit denen dieser " Künstler " groß ins Geschäft gekommen ist , dazu aussagekräftige Fotos mit mehreren Tschickpackungen und in der Internetversion auch ein Video zum Abspielen !
Allein dieser öffentliche Bericht in einer auflagenstarken Tageszeitung und im Internet müsste nun das Bundesministerium für Gesundheit voll aufscheuchen : mit größter Selbstverständlichkeit und Frivolität wird von der Journaille das illegale Rauchen im Hauptraum eines renommierten Lokales berichtet ohne die geringsten Bedenken .
Beinahe täglich gibt es in irgendeiner Tageszeitung hier in Kapnomanistan ein Interview oder einen Bericht über kettenrauchende " Künstler ", die als nachahmenswerte Vorbilder für die Jugend insbesondere dargestellt werden und nach wie vor gibt es nicht die geringsten Bemühungen von amtlicher Seite , diese Abscheulichkeiten abzustellen und zu beseitigen .
Dies gilt nun als offizielle STRAFANZEIGE gemäß § 13 TNRSG gegen die Geschäftsführung des Cafe Weidinger in Wien - Ottakring , Lerchenfelder Gürtel 1
Printversion wird demnächst per Post AG zugestellt an :
1. Bundesministerium für Gesundheit in Wien , Abt II/1 Dr. Pietsch
2. Magistratisches Bezirksamt für den 16 . Bezirk, Richard - Wagner - Platz 19 , 1160 Wien
Zuletzt geändert am Sonntag, 1. Oktober 2017
Donnerstag, 28. September 2017
Freitag, 16. Juni 2017
SKANDALÖS OHNEGLEICHEN : DER VERRAUCHTE KINDERSPIELPLATZ VOR Mc DONALDS !
MAXIMALE KOLLISION DIREKT IM GESETZ : § 12 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 TNRSG !
Bereits vor fast 2 Jahren , nämlich am 13.August 2015 , wurde durch das Bundesgesetzblatt Nr. 101 im Teil I der neu verfasste § 12 Nichtraucherschutzgesetz kundgemacht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_101/BGBLA_2015_I_101.pdf
Unter der Überschrift : " Umfassender Nichtraucherinnen - und Nichtraucherschutz " wurde im Absatz 1 unter Ziffer 3 erstmals ein striktes gesetzliches Rauchverbot auch für die FREIFLÄCHEN von schulischen oder solchen Einrichtungen erlassen , in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt , aufgenommen oder beherbergt werden . Dazu zählen wohl nicht nur Kindergärten , Horte , Jugendherbergen etc. sondern auch Kinderhotels , normale Hotels, sowie sämtliche Gastronomiebetriebe mit regem Kinderbesuch , wie Mc Donalds .
Jedoch im nächsten Punkt Nr. 4 werden ausdrücklich wieder die FREIFLÄCHEN von Gastronomiebetrieben ausgenommen in einer Weise, dass sich kein Mensch mehr auskennt , was letztlich zum Tragen kommt .............
Vor wenigen Stunden war zu beobachten vor dem Mc Donalds Restaurant Salzburg Alpenstraße 112 im Gastgarten West mit Kinderspielturm : Mütter rauchen neben dem Säugling im Kinderwagen , der Wind trägt den hochtoxischen Tabakrauch direkt zum Säugling in den Kinderwagen ; 14 - jährige Jugendliche rauchen heftig im Rudel und kein Mensch schreitet ein , jede Menge Erwachsener rauchen ebenfalls und überall mittendrin die wehrlosen Kinder !!!
Nach derzeitiger Rechtslage wird erst am 1.Mai 2018 dieser neue § 12 TNRSG in Kraft treten und es wird wohl wieder zur totalen Konfusion kommen , welche Bestimmung hier konkret vorrangig anzuwenden ist im eindeutig abgegrenzten und eingezäunten Kinderspielplatz samt Gastgarten von Mc Donalds ! Wann endlich begreifen die Verantwortlichen ihre Aufgaben ? Es ist völlig unverantwortlich , Säuglinge , Kleinkinder , Jugendliche und auch Erwachsene am Kinderspielplatz mit dem hochgiftigen Tabakrauch zu belästigen und effektiv zu schädigen .
Hier die im RIS Bundesrecht konsolidierte Fassung schon abrufbare Version von § 12 TNRSG :ab 1.Mai 2018 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7f00c16a-ea69-4e1c-8966-531f1db81095&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=TNRSG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=12&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.05.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=NOR40173513
ZWANGSBERAUCHUNG von KINDERN ist ein VERWERFLICHES VERBRECHEN !
Bereits vor fast 2 Jahren , nämlich am 13.August 2015 , wurde durch das Bundesgesetzblatt Nr. 101 im Teil I der neu verfasste § 12 Nichtraucherschutzgesetz kundgemacht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_101/BGBLA_2015_I_101.pdf
Unter der Überschrift : " Umfassender Nichtraucherinnen - und Nichtraucherschutz " wurde im Absatz 1 unter Ziffer 3 erstmals ein striktes gesetzliches Rauchverbot auch für die FREIFLÄCHEN von schulischen oder solchen Einrichtungen erlassen , in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt , aufgenommen oder beherbergt werden . Dazu zählen wohl nicht nur Kindergärten , Horte , Jugendherbergen etc. sondern auch Kinderhotels , normale Hotels, sowie sämtliche Gastronomiebetriebe mit regem Kinderbesuch , wie Mc Donalds .
Jedoch im nächsten Punkt Nr. 4 werden ausdrücklich wieder die FREIFLÄCHEN von Gastronomiebetrieben ausgenommen in einer Weise, dass sich kein Mensch mehr auskennt , was letztlich zum Tragen kommt .............
Vor wenigen Stunden war zu beobachten vor dem Mc Donalds Restaurant Salzburg Alpenstraße 112 im Gastgarten West mit Kinderspielturm : Mütter rauchen neben dem Säugling im Kinderwagen , der Wind trägt den hochtoxischen Tabakrauch direkt zum Säugling in den Kinderwagen ; 14 - jährige Jugendliche rauchen heftig im Rudel und kein Mensch schreitet ein , jede Menge Erwachsener rauchen ebenfalls und überall mittendrin die wehrlosen Kinder !!!
Nach derzeitiger Rechtslage wird erst am 1.Mai 2018 dieser neue § 12 TNRSG in Kraft treten und es wird wohl wieder zur totalen Konfusion kommen , welche Bestimmung hier konkret vorrangig anzuwenden ist im eindeutig abgegrenzten und eingezäunten Kinderspielplatz samt Gastgarten von Mc Donalds ! Wann endlich begreifen die Verantwortlichen ihre Aufgaben ? Es ist völlig unverantwortlich , Säuglinge , Kleinkinder , Jugendliche und auch Erwachsene am Kinderspielplatz mit dem hochgiftigen Tabakrauch zu belästigen und effektiv zu schädigen .
Hier die im RIS Bundesrecht konsolidierte Fassung schon abrufbare Version von § 12 TNRSG :ab 1.Mai 2018 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7f00c16a-ea69-4e1c-8966-531f1db81095&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=TNRSG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=12&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.05.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=NOR40173513
ZWANGSBERAUCHUNG von KINDERN ist ein VERWERFLICHES VERBRECHEN !
Mittwoch, 29. März 2017
APPELL an die 9 LANDESJUGENDSCHUTZREFERENTEN
ARTIKEL 16 FCTC ( JUGENDSCHUTZ ) VERPFLICHTET die 9 BUNDESLÄNDER der REPUBLIK ÖSTERREICH UNMITTELBAR !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2005_III_219/BGBLA_2005_III_219.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2005/219/20051229?ResultFunctionToken=c010eff1-fe2a-4831-9562-4180a723c2a6&Position=1&Abfrage=BgblAuth&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=29.03.2017&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073595/NOR40073595.pdf
ÖFFENTLICHER APPELL an die versammelte LANDESJUGENDREFERENTENKONFERENZin KREMS an der Donau am 30. bis 31. März 2017
Am 14.Dezember 2005 , also vor mehr als 11 Jahren bereits , ist die internationale Konvention über die Bekämpfung der grassierenden Tabakepidemie für das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich in Kraft getreten . Dieser verbindliche Staatsvertrag verpflichtet nicht nur den BUND im Bereich der Bundeskompetenzen , sondern auch die 9 LÄNDER unmittelbar im Bereich des Jugendschutzes als autonome Landeskompetenz .
In den vergangenen Wochen wurde vielfach in allen Medien berichtet , dass die 9 Bundesländer nun endlich einstimmig im Bereich des Jugendschutzes das Verbotsalter für den Konsum von Tabak auf 18 Jahre erhöhen wollen . Dies ist tatsächlich nach Art. 16 FCTC eine zwingend notwendige Massnahme , die nicht mehr verzögert werden sollte. Zugleich sollten die 9 Landesräte für Jugendschutz ein sofortiges Verbot der Zigarettenautomaten im jeweiligen Bundesland beschließen genau nach Vorgabe von Art. 16 FCTC .
Bedenken Sie bitte mit entsprechender Bewertung die hochdramatischen Feststellungen in der Präambel zur FCTC :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR30004924/NOR30004924.pdf
Die überall sichtbaren " DEVASTATING CONSEQUENZES " der Tabakepidemie unter Jugendlichen erfordern entschlossenes Handeln !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2005_III_219/BGBLA_2005_III_219.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2005/219/20051229?ResultFunctionToken=c010eff1-fe2a-4831-9562-4180a723c2a6&Position=1&Abfrage=BgblAuth&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=29.03.2017&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073595/NOR40073595.pdf
Am 14.Dezember 2005 , also vor mehr als 11 Jahren bereits , ist die internationale Konvention über die Bekämpfung der grassierenden Tabakepidemie für das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich in Kraft getreten . Dieser verbindliche Staatsvertrag verpflichtet nicht nur den BUND im Bereich der Bundeskompetenzen , sondern auch die 9 LÄNDER unmittelbar im Bereich des Jugendschutzes als autonome Landeskompetenz .
In den vergangenen Wochen wurde vielfach in allen Medien berichtet , dass die 9 Bundesländer nun endlich einstimmig im Bereich des Jugendschutzes das Verbotsalter für den Konsum von Tabak auf 18 Jahre erhöhen wollen . Dies ist tatsächlich nach Art. 16 FCTC eine zwingend notwendige Massnahme , die nicht mehr verzögert werden sollte. Zugleich sollten die 9 Landesräte für Jugendschutz ein sofortiges Verbot der Zigarettenautomaten im jeweiligen Bundesland beschließen genau nach Vorgabe von Art. 16 FCTC .
Bedenken Sie bitte mit entsprechender Bewertung die hochdramatischen Feststellungen in der Präambel zur FCTC :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR30004924/NOR30004924.pdf
Die überall sichtbaren " DEVASTATING CONSEQUENZES " der Tabakepidemie unter Jugendlichen erfordern entschlossenes Handeln !
Donnerstag, 23. März 2017
DURCHSETZUNGSSTRATEGIEN nach VORGABE der WHO - FCTC
PUNKTE 41 bis 45 der LEITLINIEN 2007 der WHO zur WIRKSAMEN DURCHSETZUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES gemäß Art. 8 der FCTC
Es besteht wieder einmal aktueller Anlass mehr als genug , die längst von allen vergessenen Leitlinien der 2. Konferenz der Vertragsstaaten zur FCTC in Erinnerung zu rufen :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Insbesondere die Punkte 41 bis 44 " Durchsetzungsstrategien " und 45 " Mobilisierung und Einbeziehung der Gesellschaft " sollten von allen Betroffenen genauest in Betracht gezogen werden :
Punkt 41 : " Strategische Ansätze bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften können ihre Einhaltung maximieren, die Durchführung vereinfachen und die Höhe der zur Durchsetzung benötigten Mittel verringern.
Punkt 42 : Besonders die Durchsetzungsmaßnahmen direkt nach der Inkraftsetzung der Rechtsvorschriften sind entscheidend für deren Erfolg und für den Erfolg der zukünftigen Überwachung und Durchsetzung . In vielen Ländern wird eine sanfte Durchsetzung in der Einführungsphase empfohlen, in der Personen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen , nur verwarnt , aber nicht bestraft werden . Dieser Ansatz sollte in Verbindung mit einer aktiven Kampagne zur Aufklärung von Unternehmern über ihre aus den Rechtsvorschriften resultierenden Verantwortlichkeiten verfolgt werden, und die Unternehmen sollten Verständnis dafür zeigen, dass auf die anfängliche Gnadenfrist oder Einstiegsphase eine strengere Durchsetzung folgen wird.
Punkt 43 : Sobald die aktive Durchsetzung beginnt, wird in vielen Ländern empfohlen , eine aufsehenerregende Strafverfolgung zu betreiben, um die abschreckende Wirkung zu verstärken . Wenn festgestellt wird, dass sich prominente Personen bewusst über die Rechtsvorschriften hinweggesetzt haben und diese in der Gesellschaft bekannt sind , können die Behörden ihre Entschlossenheit und die Ernsthaftigkeit der Rechtsvorschriften unter Beweis stellen , indem sie mit rigorosen und zügigen Maßnahmen reagieren und dabei die größtmögliche Aufmerksamkeit erregen . Dies wird zu einer verstärkten freiwilligen Einhaltung der Rechtsvorschriften führen und die für die Überwachung und die Durchsetzung benötigten Mittel verringern .
Punkt 44 : Obwohl sich Rauchverbote rasch selbst durchsetzen, ist es wesentlich, dass die Behörden darauf vorbereitet sind, zügig und entschieden auf Einzelfälle offener Missachtung zu reagieren . Besonders dann , wenn Rechtsvorschriften gerade erst in Kraft treten, gibt es gelegentlich Zuwiderhandelnde, die öffentlich ihre Missachtung zur Schau stellen . Eine deutliche Reaktion signalisiert in solchen Fällen die Erwartung, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden, und erleichtert künftig diesbezügliche Bemühungen , wohingegen Unentschlossenheit rasch zu einer weiten Verbreitung von Verstößen führen kann .
Punkt 45 : Die Wirksamkeit eines Überwachungs - und Durchsetzungsprogramms wird durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Programm verstärkt . Gewinnt man die Unterstützung der Öffentlichkeit und ermutigt man ihre Mitglieder dazu , die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu beobachten und Verstöße zu melden , so wird die Reichweite der Durchsetzungsorgane erheblich erweitert und die Durchsetzung wird weniger aufwendig . In vielen Ländern stellen Beschwerden aus der Bevölkerung in der Tat das Hauptmittel zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften dar . Aus diesem Grund sollten die Rechtsvorschriften für eine rauchfreie Umwelt festlegen, dass Einzelpersonen Beschwerden einreichen dürfen, und sie sollten jede Person oder nichtstaatliche Organisation dazu ermächtigen, tätig zu werden , um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft zu erzwingen . Im Durchsetzungsprogramm sollte eine kostenlose Telefonhotline für Beschwerden oder ein ähnliches System vorgesehen wewrden, um die Öffentlichkeit zur Meldung von Verstößen zu ermutigen . "
Mittlerweile sind fast 10 Jahre vergangen seit dieser 2. Konferenz der WHO - FCTC - Vertragsstaaten und befremdlicherweise gibt es seitens des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit nach wie vor keinerlei Aktivität , diese Leitlinien in der breiteren Bevölkerung bekannt zu machen bzw. sie auch den Vollzugsbehörden auf Bezirksebene ans Herz zu legen .
AUFSEHENERREGENDE STRAFVERFOLGUNG und GRÖSSTMÖGLICHE AUFMERKSAMKEIT SIND ZWINGEND NOTWENDIG !
Es besteht wieder einmal aktueller Anlass mehr als genug , die längst von allen vergessenen Leitlinien der 2. Konferenz der Vertragsstaaten zur FCTC in Erinnerung zu rufen :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Insbesondere die Punkte 41 bis 44 " Durchsetzungsstrategien " und 45 " Mobilisierung und Einbeziehung der Gesellschaft " sollten von allen Betroffenen genauest in Betracht gezogen werden :
Punkt 41 : " Strategische Ansätze bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften können ihre Einhaltung maximieren, die Durchführung vereinfachen und die Höhe der zur Durchsetzung benötigten Mittel verringern.
Punkt 42 : Besonders die Durchsetzungsmaßnahmen direkt nach der Inkraftsetzung der Rechtsvorschriften sind entscheidend für deren Erfolg und für den Erfolg der zukünftigen Überwachung und Durchsetzung . In vielen Ländern wird eine sanfte Durchsetzung in der Einführungsphase empfohlen, in der Personen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen , nur verwarnt , aber nicht bestraft werden . Dieser Ansatz sollte in Verbindung mit einer aktiven Kampagne zur Aufklärung von Unternehmern über ihre aus den Rechtsvorschriften resultierenden Verantwortlichkeiten verfolgt werden, und die Unternehmen sollten Verständnis dafür zeigen, dass auf die anfängliche Gnadenfrist oder Einstiegsphase eine strengere Durchsetzung folgen wird.
Punkt 43 : Sobald die aktive Durchsetzung beginnt, wird in vielen Ländern empfohlen , eine aufsehenerregende Strafverfolgung zu betreiben, um die abschreckende Wirkung zu verstärken . Wenn festgestellt wird, dass sich prominente Personen bewusst über die Rechtsvorschriften hinweggesetzt haben und diese in der Gesellschaft bekannt sind , können die Behörden ihre Entschlossenheit und die Ernsthaftigkeit der Rechtsvorschriften unter Beweis stellen , indem sie mit rigorosen und zügigen Maßnahmen reagieren und dabei die größtmögliche Aufmerksamkeit erregen . Dies wird zu einer verstärkten freiwilligen Einhaltung der Rechtsvorschriften führen und die für die Überwachung und die Durchsetzung benötigten Mittel verringern .
Punkt 44 : Obwohl sich Rauchverbote rasch selbst durchsetzen, ist es wesentlich, dass die Behörden darauf vorbereitet sind, zügig und entschieden auf Einzelfälle offener Missachtung zu reagieren . Besonders dann , wenn Rechtsvorschriften gerade erst in Kraft treten, gibt es gelegentlich Zuwiderhandelnde, die öffentlich ihre Missachtung zur Schau stellen . Eine deutliche Reaktion signalisiert in solchen Fällen die Erwartung, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden, und erleichtert künftig diesbezügliche Bemühungen , wohingegen Unentschlossenheit rasch zu einer weiten Verbreitung von Verstößen führen kann .
Punkt 45 : Die Wirksamkeit eines Überwachungs - und Durchsetzungsprogramms wird durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Programm verstärkt . Gewinnt man die Unterstützung der Öffentlichkeit und ermutigt man ihre Mitglieder dazu , die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu beobachten und Verstöße zu melden , so wird die Reichweite der Durchsetzungsorgane erheblich erweitert und die Durchsetzung wird weniger aufwendig . In vielen Ländern stellen Beschwerden aus der Bevölkerung in der Tat das Hauptmittel zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften dar . Aus diesem Grund sollten die Rechtsvorschriften für eine rauchfreie Umwelt festlegen, dass Einzelpersonen Beschwerden einreichen dürfen, und sie sollten jede Person oder nichtstaatliche Organisation dazu ermächtigen, tätig zu werden , um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft zu erzwingen . Im Durchsetzungsprogramm sollte eine kostenlose Telefonhotline für Beschwerden oder ein ähnliches System vorgesehen wewrden, um die Öffentlichkeit zur Meldung von Verstößen zu ermutigen . "
Mittlerweile sind fast 10 Jahre vergangen seit dieser 2. Konferenz der WHO - FCTC - Vertragsstaaten und befremdlicherweise gibt es seitens des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit nach wie vor keinerlei Aktivität , diese Leitlinien in der breiteren Bevölkerung bekannt zu machen bzw. sie auch den Vollzugsbehörden auf Bezirksebene ans Herz zu legen .
AUFSEHENERREGENDE STRAFVERFOLGUNG und GRÖSSTMÖGLICHE AUFMERKSAMKEIT SIND ZWINGEND NOTWENDIG !
Dienstag, 21. März 2017
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TNRSG gegen CAFE GASSNER in 4880 St. Georgen im Attergau
STRÄFLICHE MISSACHTUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES im CAFE GASSNER in A - 4880 ST . GEORGEN im Attergau
An die Bezirkshauptmannschaft in A -4840 VÖCKLABRUCK, Strafamt für sanitätspolizeiliche Übertretungen :
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TNRSG gegen die verantwortliche Geschäftsführung des Cafe - Konditorei - Restaurant GASSNER in A - 4880 St. Georgen im Attergau , Bezirk Vöcklabruck , Bundesland Oberösterreich :
https://www.google.at/search?q=Gassner+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=9qHRWJz4AdCv8wfr9JvoDw
http://attergau.salzkammergut.at/oesterreich/gastronomie/103841/konditorei-restaurant-gassner.html?h=2726
Heute , Dienstag den 21. März 2017 , hatte ich mehrere Erledigungen in St. Georgen am Tagesprogramm und bin nach Eisenbahnfahrt von Vöcklamarkt kommend zuerst auf ein Frühstück ins Cafe GASSNER gegangen , Attergaustr.30 . Schon nach 10 Minuten bekam ich Kopfweh wegen des Tabakrauches , der ungehindert vom großen Restaurantbereich , der total verraucht war , ins Verkaufslokal für Konditoreiwaren ziehen konnte , weil die Glastüren dauerhaft während der gesamten Betriebszeit offen gehalten werden.
Der verantwortliche Inhaber des Gesamtbetriebes verwendet nämlich völlig rechtswidrig den eindeutigen Hauptraum mit Schank und Buffet als Raucherbereich , lässt noch dazu sämtliche Türen zu den Nebenräumen dauerhaft offen und bekundet somit totale Gleichgültigkeit gegenüber den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes , nunmehr als TNRSG umbenannt .
Unter diesen Umständen besteht ausgehend vom Verkaufsraum für den Gassenverkauf bereits seit dem 1.1.2005 das strikte sanitätspolizeiliche Rauchverbot nach § 13 Abs. 1 TNRSG für den gesamten Betrieb , weil die Raumeinheit hergestellt wird durch das dauerhafte Offenhalten aller Verbindungstüren . Dies ist durch vielfache Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gefestigte Judikatur ohne den geringsten Zweifel .
Ein älterer Stammkunde des Cafes berichtete mir an Ort und Stelle, dass es diesen haarsträubenden Miss - Stand hier schon seit vielen Jahren gibt und es niemand wagt , dagegen einzuschreiten . Wir sehen also , dass es nach wie vor große und renommierte Betriebe gibt , die sich durchzuschwindeln versuchen bis zum 1. Mai 2018 , an dem das Totalverbot in Kraft treten wird .
Ich habe nach Konsumation von einem Verlängerten und 2 Mehlspeisen das Lokal vorzeitig verlassen , der Kassenbeleg wird dieser Strafanzeige in Vergrößerung beigelegt .
Auch im Cafe INNENDORFER musste ich denselben Miss- Stand feststellen und verließ es sofort unter Ankündigung einer öffentlichen Anzeige.
https://www.google.at/search?q=cafe++innerdorfer+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=iKPRWLbHHMXi8Afq-7X4Ag
Ich ersuche die zuständige Behörde um ein konsequentes Einschreiten , meinerseits wird auch das Bundesministerium für Gesundheit eingeschaltet .
Der Anzeiger und jederzeit als Zeuge greifbar :
Karl STANGL, GG Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen .
Eine authentische Papierkopie dieser Anzeige wird in den nächsten Tagen der Behörde übermittelt !
zuletzt geändert am Donnerstag, 23.3.2017 um 13 Uhr !
An die Bezirkshauptmannschaft in A -4840 VÖCKLABRUCK, Strafamt für sanitätspolizeiliche Übertretungen :
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TNRSG gegen die verantwortliche Geschäftsführung des Cafe - Konditorei - Restaurant GASSNER in A - 4880 St. Georgen im Attergau , Bezirk Vöcklabruck , Bundesland Oberösterreich :
https://www.google.at/search?q=Gassner+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=9qHRWJz4AdCv8wfr9JvoDw
http://attergau.salzkammergut.at/oesterreich/gastronomie/103841/konditorei-restaurant-gassner.html?h=2726
Heute , Dienstag den 21. März 2017 , hatte ich mehrere Erledigungen in St. Georgen am Tagesprogramm und bin nach Eisenbahnfahrt von Vöcklamarkt kommend zuerst auf ein Frühstück ins Cafe GASSNER gegangen , Attergaustr.30 . Schon nach 10 Minuten bekam ich Kopfweh wegen des Tabakrauches , der ungehindert vom großen Restaurantbereich , der total verraucht war , ins Verkaufslokal für Konditoreiwaren ziehen konnte , weil die Glastüren dauerhaft während der gesamten Betriebszeit offen gehalten werden.
Der verantwortliche Inhaber des Gesamtbetriebes verwendet nämlich völlig rechtswidrig den eindeutigen Hauptraum mit Schank und Buffet als Raucherbereich , lässt noch dazu sämtliche Türen zu den Nebenräumen dauerhaft offen und bekundet somit totale Gleichgültigkeit gegenüber den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes , nunmehr als TNRSG umbenannt .
Unter diesen Umständen besteht ausgehend vom Verkaufsraum für den Gassenverkauf bereits seit dem 1.1.2005 das strikte sanitätspolizeiliche Rauchverbot nach § 13 Abs. 1 TNRSG für den gesamten Betrieb , weil die Raumeinheit hergestellt wird durch das dauerhafte Offenhalten aller Verbindungstüren . Dies ist durch vielfache Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gefestigte Judikatur ohne den geringsten Zweifel .
Ein älterer Stammkunde des Cafes berichtete mir an Ort und Stelle, dass es diesen haarsträubenden Miss - Stand hier schon seit vielen Jahren gibt und es niemand wagt , dagegen einzuschreiten . Wir sehen also , dass es nach wie vor große und renommierte Betriebe gibt , die sich durchzuschwindeln versuchen bis zum 1. Mai 2018 , an dem das Totalverbot in Kraft treten wird .
Ich habe nach Konsumation von einem Verlängerten und 2 Mehlspeisen das Lokal vorzeitig verlassen , der Kassenbeleg wird dieser Strafanzeige in Vergrößerung beigelegt .
Auch im Cafe INNENDORFER musste ich denselben Miss- Stand feststellen und verließ es sofort unter Ankündigung einer öffentlichen Anzeige.
https://www.google.at/search?q=cafe++innerdorfer+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=iKPRWLbHHMXi8Afq-7X4Ag
Ich ersuche die zuständige Behörde um ein konsequentes Einschreiten , meinerseits wird auch das Bundesministerium für Gesundheit eingeschaltet .
Der Anzeiger und jederzeit als Zeuge greifbar :
Karl STANGL, GG Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen .
Eine authentische Papierkopie dieser Anzeige wird in den nächsten Tagen der Behörde übermittelt !
zuletzt geändert am Donnerstag, 23.3.2017 um 13 Uhr !
Abonnieren
Posts (Atom)