Freitag, 16. Juni 2017

SKANDALÖS OHNEGLEICHEN : DER VERRAUCHTE KINDERSPIELPLATZ VOR Mc DONALDS !

MAXIMALE  KOLLISION  DIREKT IM GESETZ  :  § 12  Absatz 1  Ziffer 3 und 4  TNRSG  !

Bereits vor fast 2 Jahren , nämlich am 13.August 2015 , wurde durch das Bundesgesetzblatt Nr. 101 im Teil I  der neu verfasste § 12  Nichtraucherschutzgesetz kundgemacht :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_101/BGBLA_2015_I_101.pdf 

                   Unter der Überschrift : " Umfassender Nichtraucherinnen - und Nichtraucherschutz " wurde im Absatz 1 unter Ziffer 3 erstmals ein striktes gesetzliches Rauchverbot  auch für die  FREIFLÄCHEN  von schulischen oder solchen Einrichtungen erlassen , in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt , aufgenommen oder beherbergt werden . Dazu zählen wohl nicht nur Kindergärten , Horte  , Jugendherbergen etc.  sondern auch Kinderhotels , normale Hotels, sowie sämtliche Gastronomiebetriebe mit regem Kinderbesuch , wie Mc Donalds . 

                Jedoch im nächsten Punkt Nr. 4 werden ausdrücklich wieder die  FREIFLÄCHEN  von Gastronomiebetrieben  ausgenommen in einer Weise, dass sich kein Mensch mehr auskennt , was letztlich zum Tragen kommt .............

          Vor wenigen Stunden war zu beobachten vor dem Mc Donalds Restaurant Salzburg Alpenstraße 112 im Gastgarten West mit Kinderspielturm : Mütter rauchen neben dem Säugling im Kinderwagen , der Wind trägt den hochtoxischen Tabakrauch direkt  zum Säugling in den Kinderwagen  ; 14 - jährige Jugendliche rauchen heftig im Rudel und kein Mensch schreitet ein , jede Menge Erwachsener rauchen ebenfalls und überall mittendrin die wehrlosen Kinder  !!!

          Nach derzeitiger Rechtslage wird erst am 1.Mai 2018 dieser neue § 12 TNRSG  in Kraft treten und es wird wohl wieder zur totalen Konfusion kommen , welche Bestimmung hier konkret  vorrangig anzuwenden ist im eindeutig abgegrenzten und eingezäunten Kinderspielplatz samt Gastgarten von Mc Donalds ! Wann endlich begreifen die Verantwortlichen ihre Aufgaben ? Es ist völlig unverantwortlich , Säuglinge , Kleinkinder , Jugendliche und auch Erwachsene  am Kinderspielplatz mit dem hochgiftigen Tabakrauch  zu belästigen und effektiv zu schädigen . 

           Hier die im RIS Bundesrecht konsolidierte Fassung schon abrufbare Version von § 12 TNRSG :ab 1.Mai 2018 :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7f00c16a-ea69-4e1c-8966-531f1db81095&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=TNRSG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=12&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.05.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=NOR40173513

ZWANGSBERAUCHUNG   von  KINDERN  ist  ein  VERWERFLICHES  VERBRECHEN !